Antragsteller*in: | Katharina Müller (KV Birkenfeld) |
---|---|
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 11.10.2024, 19:58 |
S2 zu Satzung der GRÜNEN JUGEND Rheinland-Pfalz
Satzungstext
Von Zeile 42 bis 43:
Der Landesverband besteht aus Einzelmitgliedern. Kreisverbände können beitreten, haben dadurch aber keine besonderen Rechte.
Die Grüne Jugend Rheinland- Pfalz gliedert sich in Kreisverbände, die in der Regel das Gebiet eines Landkreises, einer Gemeinde oder einer Stadt umfasst. Diese müssen mindestens aus drei Mitgliedern bestehen.
Beschlossen auf der Landesdelegiertenversammlung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom
13.11.1994.
Letzte Änderung auf der 73. Landesmitgliederversammlung vom 17.12.2023 in
Harthausen.
§ 1 Name und Sitz
Die Organisation trägt den Namen GRÜNE JUGEND Rheinland-Pfalz (GJ RLP).
Die GRÜNE JUGEND Rheinland-Pfalz (GJ RLP) ist die selbstständige
politische Jugendorganisation der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Rheinland-
Pfalz.
Der Sitz der Organisation ist Mainz.
§ 2 Ziele
Die GRÜNE JUGEND Rheinland-Pfalz (GJ RLP) strebt eine Gesellschaft an, die ihre
Entwicklung am ökologischen Gleichgewicht, sowie an den individuellen und
sozialen Bedürfnissen der Menschen orientiert. Daher wendet sie sich gegen die
Missachtung der Menschenrechte, Rassismus jeglicher Art, Armut und Ausbeutung,
weiteren Demokratieabbau, die fortschreitende Umweltzerstörung und die
Militarisierung unserer Gesellschaft.
Das Ziel der GRÜNEN JUGEND Rheinland-Pfalz (GJ RLP) ist die Überwindung jener
Gesellschaftsverhältnisse, in denen Privilegien von kleinen Teilen der
Bevölkerung Vorrang vor den ökologischen und sozialen Bedürfnissen und den
Freiheitsbedürfnissen der Menschen haben.
Der Weg zu diesem Ziel führt über die Umgestaltung des wirtschaftlichen,
politischen und kulturellen Lebens der Gesellschaft und die weitere
Demokratisierung aller gesellschaftlichen Bereiche.
Zu diesem Zweck wirkt sie auf die Gesellschaft wie in § 3 dargelegt ein.
§ 3 Aufgaben
Die GRÜNE JUGEND Rheinland-Pfalz (GJ RLP) stellt sich folgende Aufgaben:
innerhalb der Gesellschaft, speziell der Jugend und der Partei BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN für ihre Ziele und Vorstellungen zu wirken und die
politischen Vorstellungen ihrer Mitglieder entsprechend den gültigen
Beschlüssen zu vertreten;
politische Schulungs-, Bildungs-, und Informationsarbeit durchzuführen und
offene Jugendforen für Politik aufzubauen und zu unterstützen;
die Arbeit von verschiedenen Jugendverbänden, -gruppen und – initiativen
landesweit und regional zu vernetzen und zu unterstützen. Besonderer
Schwerpunkt soll hierbei auf die Zusammenarbeit mit grünnahen Gruppen
gelegt werde. Insbesondere die Gründung lokaler Gruppen ist zu
unterstützen;
eine Zusammenarbeit mit außerparteilichen Jugendinitiativen und
Interessensgruppen anzustreben und diese zu unterstützen.
§ 4 Gliederung und Aufbau
Der Landesverband besteht aus Einzelmitgliedern. Kreisverbände können
beitreten, haben dadurch aber keine besonderen Rechte.
Die Grüne Jugend Rheinland- Pfalz gliedert sich in Kreisverbände, die in der Regel das Gebiet eines Landkreises, einer Gemeinde oder einer Stadt umfasst. Diese müssen mindestens aus drei Mitgliedern bestehen.
Beantragt ein Verband bzw. eine Gruppe die Anerkennung als Kreisverband,
so entscheidet die Landesmitgliederversammlung über deren Anerkennung mit
2/3 Mehrheit. Der die Aufnahme beantragende Verband erklärt mit dem Antrag
zur Aufnahme, die satzungsmäßigen Regeln des Landesverbandes zu
akzeptieren und in der eigenen Struktur entsprechend zu berücksichtigen.
Für den Antrag auf Anerkennung als Kreisverband bedarf es innerhalb des
beantragenden Verbandes einer satzungsändernden Mehrheit.
Kreisverbände können mit einer satzungsändernden Mehrheit ihren Austritt
aus dem Landesverband erklären. Dies ist dem Landesverband mitzuteilen.
Kreisverbände können mit einer 2/3 Mehrheit von der
Landesmitgliederversammlung aus dem Landesverband ausgeschlossen werden.
Die Mitgliedsverbände und –gruppen genießen volle Autonomie. Organe des
Landesverbandes haben keinerlei inhaltliche oder organisatorische
Weisungsrechte.
§ 5 Mitgliedschaft
Mitglied der GRÜNEN JUGEND Rheinland-Pfalz (GJ RLP) kann jede natürliche
Person bis zum 28. Geburtstag sein, die sich zu den Zielen der GRÜNEN
JUGEND Rheinland-Pfalz (GJ RLP) bekennt. Personen, die älter als 28 Jahre
sind und Mitglied in einem Kreisverband sind, der eine höhere Altersgrenze
als 28 Jahre hat, sind Mitglieder des Landesverbandes, aber weder
stimmberechtigt noch wählbar.
Der Verband ist für alle Menschen offen, eine gleichzeitige Mitgliedschaft
in einer anderen politischen Organisation ist zulässig. Die Mitgliedschaft
in der GRÜNEN JUGEND Rheinland-Pfalz (GJ RLP) und in einer faschistischen
Organisation schließen einander aus. Eine Mitgliedschaft in
Organisationen, die in Konkurrenz zu BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stehen ist
unzulässig.
Der Beitritt kann auf drei Wegen erfolgen:
- Als Einzelmitglied beim Landesverband;
- Über den Beitritt in einen Kreisverband.
- Über den Bundesverband
- Bei Beitritt in einen Kreisverband gelten die jeweiligen satzungsmäßigen
Regeln des Kreis-verbandes. Über die Aufnahme entscheidet bei
Einzelmitgliedern der Landesvorstand. Eine Zurückweisung ist der/dem
BewerberIn gegenüber schriftlich zu begründen.
Die Mitgliedschaft endet
- am 28. Geburtstag, es sei denn die betreffende Person ist Mitglied in
einem Kreisverband, der eine höhere Altersgrenze hat, dann gilt § 4 (1);
- durch Tod;
- durch Eintritt in einen anderen Landesverband der GRÜNEN JUGEND
Bundesverband;
- durch Austritt
- durch Ausschluss oder
- bei Beendigung der Mitgliedschaft in der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN,
sofern sich das Mitglied nicht binnen 8 Wochen nach Hinweis durch die
GRÜNE JUGEND zurückmeldet. Der Austritt ist gegenüber dem zuständigen
Kreisvorstand, dem Landesverband oder dem Bundesverband schriftlich zu
erklären.
5. Gegen ein Mitglied, das vorsätzlich gegen die Satzung oder die Grundsätze der
GRÜNEN JUGEND Rheinland-Pfalz verstößt und dem Verband damit schweren Schaden
zufügt, kann jedes Mitglied vor dem Bundesschiedsgericht den Ausschluss
beantragen.
6. Mitgliedsbeiträge werden in der Finanzordnung geregelt.
§ 6 Frauen-, Inter-, Trans*-Statut
§ 1 „Quotierung“
1. Mindestens die Hälfte der amtierenden Mitglieder aller gewählten Gremien des
Landesjugendverbandes müssen Frauen-, Inter-, Trans*-Personen sein, dies gilt
auch für deren Stellvertreter*innen. Von der Quotierung darf nur aufgrund eines
Frauen-, Inter-, Trans*-Votums abgesehen werden.
§ 2 „Frauen-, Inter-, Trans-Forum/Votum/Veto“
1. Auf Antrag einer stimmberechtigten Frauen-, Inter-, Trans*-Person beschließen
die anwesenden Frauen-, Inter-, Trans*-Personen, ob sie ein Frauen-, Inter-,
Trans*-Forum abhalten wollen. Sie beraten dann bis zu einer Entschlussfassung,
maximal aber eine Stunde, in Abwesenheit der männlichen Mitglieder.
2. Auf dem Frauen-, Inter-, Trans*-Forum können die Frauen-, Inter-, Trans*-
Personen ein Frauen-, Inter-, Trans*-Votum beschließen, was nach Ende des
Frauen-, Inter-, Trans*- Forums dem gesamten Kongress mitgeteilt wird.
3. Auf Antrag einer stimmberechtigten Frauen-, Inter-, Trans*-Person wird in der
gesamten Landesmitgliederversammlung vor der Gesamtabstimmung zu einem
bestimmten Antrag ein Frauen-, Inter-, Trans*-Votum beschlossen.
4. Bei Fragen, die das Selbstbestimmungsrecht berühren oder von denen Personen
betroffen sind, deren Geschlechtsidentität mit dem bei der Geburt zugewiesenen
Geschlecht nicht übereinstimmt, oder von denen Frauen und/oder Interpersonen
und/oder Transpersonen betroffen sind, wird auf Antrag von 5% der anwesenden
stimmberechtigten Frauen-, Inter-, Trans-* Personen oder, im Falle des
Zutreffens des Themas auf lediglich Inter- oder Trans*-Personen nur Inter- oder
Trans*-Personen, abgestimmt, ob vor der Abstimmung eine gesonderte Abstimmung
unter den Frauen- und/oder Inter- und/oder Trans*-Personen stattfinden soll.
Sofern die Abstimmungsergebnisse voneinander abweichen, haben die Frauen-,
Inter-, Trans*-Personen ein Vetorecht mit aufschiebender Wirkung. Die zur
Abstimmung stehenden Fragen werden zur weitergehenden Beratung an die Basis
verwiesen. Dieses Verfahren soll gewährleisten, dass Fragen, die das
Selbstbestimmungsrecht der Frauen-, Inter-, Trans*-Personen berühren, stärker in
die GRÜNE JUGEND Rheinland-Pfalz hineingetragen werden. Die Anträge werden auf
die nächste LMV verwiesen.
§ 3 „Durchführung von Landesmitgliederversammlungen“
(1) Die Tagungsleitung muss paritätisch besetzt werden. Die Diskussionsleitung
übernimmt abwechselnd eine Frauen-, Inter-, Trans*-Person bzw. nicht Frauen-,
Inter-, Trans*-Person der Tagungsleitungsmitglieder.
(2) Die Tagungsleitung hat bei der Diskussionsleitung ein Verfahren zu wählen,
das das Recht von Frauen-, Inter-, Trans*-Personen auf die Hälfte der Redezeit
gewährleistet, gegebenenfalls auch die Führung getrennter Redelisten, wobei nach
dem letzten Beitrag einer der Listen nur auf Antrag die Diskussion weitergeführt
wird.
§ 4 „Einstellungspraxis“
(1) Die GRÜNE JUGEND Rheinland-Pfalz fördert auch als Arbeitgeberin die
Gleichstellung. In Bereichen, in denen Frauen-, Inter-, Trans*-Personen
unterrepräsentiert sind, werden sie bei gleicher Qualifikation solange bevorzugt
eingestellt, bis die Parität erreicht ist.
§ 5 „Menschen mit Kindern“
(1) Sitzungstermine haben den Lebensrhythmus von Personen, die mit Kindern
zusammenleben, zu berücksichtigen.
(2) Während Veranstaltungen und Sitzungen wird bei Bedarf von den
Organisator*innen Kinderbetreuung organisiert. Bei großen Veranstaltungen ist
bei Bedarf ein Kinderprogramm zu organisieren.
(3) Wird auf einer Qualifikationsebene nur eine Stelle vergeben, so kann
diese von (1) ausgenommen werden.
§ 6 „Allgemeine Haltung der GRÜNEN JUGEND Rheinland-Pfalz“
Die GRÜNE JUGEND Rheinland-Pfalz sollte einen großen Teil ihrer Arbeit
darauf verwenden, auf die Gleichberechtigung hinzuarbeiten. Spezielle
Frauenveranstaltungen, Vorträge und Informationen sollten regelmäßig
stattfinden, der Vorstand ist dafür mitverantwortlich.
§ 7 „Definition Frauen-, Inter-, Trans*-Person“
Als Frauen-, Inter-, Trans*-Person gilt jede Person, die nicht cis-
männlich ist, also alle Personen die sich als weiblich identifizieren,
Intersexuell sind und oder sich nicht mit ihrem bei der Geburt
zugewiesenen Geschlecht identifizieren.”
§ 7 Organe des Landesverbandes
Der Landesverband hat folgende Organe:
Landesmitgliederversammlung (LMV)
Landesvorstand
Fachforen
Bildungsteam
Social-Media-Team
Prep-Teams
§ 8 Landesmitgliederversammlung (LMV)
Die Landesmitgliederversammlung (LMV) ist das oberste
beschlussfassende Organ der GRÜNEN JUGEND Rheinland-Pfalz (GJ RLP).
Sie setzt sich aus allen anwesenden Mitgliedern unter 28 Jahren
zusammen. Sie tagt öffentlich.
Die Landesmitgliederversammlung (LMV) ist beschlussfähig, wenn
mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder des Landesverbandes
anwesend sind.
Die Landesmitgliederversammlung tritt mindestens zweimal jährlich
zusammen. Sie wird vom Landesvorstand mit einer Ladungsfrist von
drei Wochen unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung per E-Mail
einberufen. Die Ladungsfrist kann in zu begründenden
Dringlichkeitsfällen auf zehn Tage verkürzt werden. Die
Dringlichkeit muss von der versammelten LMV mit 2/3-Mehrheit
genehmigt werden, ansonsten entfällt ihre Beschlussfähigkeit. 20%
der Mitglieder oder ein Viertel der anerkannten Kreisverbände
können die Einberufung einer Landesmitgliederversammlung erzwingen.
Auf ausdrücklichen Wunsch des jeweiligen Mitgliedes oder bei
unbekannter Mail-Adresse erfolgt die Einladung zur
Landesmitgliederversammlung per Post.
Die Landesmitgliederversammlung (LMV)
- bestimmt die Grundlinien für die politische und organisatorische
Arbeit des Landesverbandes; - legt den Haushalt fest;
- beschließt über eingebrachte Anträge;
- erkennt Kreisverbände an;
- wählt und entlastet den Vorstand, sie nimmt seine Berichte entgegen;
- wählt das Bildungsteam
- wählt zwei Kassenprüfer*innen auf ein Jahr, diese dürfen dem
Landesvorstand nicht angehören und haben der
Landesmitgliederversammlung einen Kassenbericht vorzulegen; - wählt neben dem/der Schatzmeister*in eine*n weitere*n Delegierte*n
für den Bundesfinanzausschuss; - wählt ggf. weitere Ämter, sowie Delegationen;
- kann Voten vergeben;
- beschließt und ändert die Satzung, die Geschäftsordnung, die
Finanzordnung und ggf. das Frauen-, Inter-, Trans*-Statut.
6. Der Ort der Landesmitgliederversammlung liegt in Rheinland-Pfalz.
Mindestens einmal jährlich findet die Landesmitgliederversammlung nicht in
Mainz statt.
7. Näheres regelt eine Geschäftsordnung, die sich die
Landesmitgliederversammlung (LMV) mit absoluter Mehrheit gibt.
§ 9 Landesvorstand
Der Landesvorstand führt die laufenden Geschäfte des Landesverbandes
im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der
Landesmitgliederversammlung (LMV). Er vertritt den Landesverband
nach außen und zur Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Seine
organisatorische und politische Arbeitsteilung regelt der
Landesvorstand intern.
Der Landesvorstand setzt sich aus zwei gleichberechtigten
Sprecher*innen, darunter mindestens eine Frauen-, Inter-, Trans*-
Person, einer*m Schatzmeister*in, einer*m politischen/m
Geschäftsführer*in und 4 Beisitzer*innen zusammen. Eine*r der
Beisitzer*innen ist gleichzeitig Vertretung in den Gremien von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Rheinland-Pfalz und gesondert von der
Versammlung zu wählen. Die Wahl des Landesvorstandes erfolgt
entsprechend dem Frauen-, Inter-, Trans*-Statut. Die Frauen-, Inter-
, Trans*-Plätze sind bis zum letztmöglichen Wahltermin der Amtszeit
freizuhalten. Sprecher*innen, Schatzmeister*in sowie politische
Geschäftsführung sind einzeln zeichnungsberechtigt.
Mitglieder des Landesvorstandes werden von der
Landesmitgliederversammlung (LMV) in geheimer Wahl auf die Dauer von
einem Jahr gewählt. Insgesamt ist eine Wahl in den Landesvorstand in
Folge nur vier Mal möglich. Die Amtszeit der Vertretung in den
Gremien von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Rheinland-Pfalz ist an die
Amtszeit des entsprechenden Gremiums von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
gekoppelt.
Mitglied des Landesvorstandes kann nicht werden, wer im
Bundesvorstand der GRÜNEN JUGEND bzw. der Partei BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN oder im geschäftsführenden Landesvorstand von BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN Rheinland-Pfalz ist.
Die Mitglieder des Landesvorstandes können von der
Landesmitgliederversammlung (LMV) insgesamt oder einzeln mit
absoluter Mehrheit abgewählt werden, jedoch nicht aufgrund eines
Dringlichkeitsantrages.
Mitglieder des Landesverbandes, die in einem beruflichen oder
finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur GRÜNEN JUGEND Rheinland-
Pfalz (GJ RLP) stehen, können kein Vorstandsamt bekleiden.
Die Sitzungen des Landesvorstandes sind grundsätzlich öffentlich.
Telefonkonferenzen des Landesvorstandes, auf denen Beschlüsse
gefasst werden können, gelten als Sitzung. Beschließt der
Landesvorstand nach seiner Geschäftsordnung die Nichtöffentlichkeit
eines Tagesordnungspunktes, so ist dieser Beschluss im
mitgliederöffentlichen Teil des Protokoll kurz zu begründen.
Der Landesvorstand soll mindestens drei Sitzungen –
Telefonkonferenzen ausgenommen - jährlich außerhalb von Mainz
durchführen. Dabei sind verschiedene Orte mit aktiven Kreisverbänden
unter Einbindung vorhandener Strukturen zu bevorzugen. Auf jeder LMV
ist eine Übersicht der Sitzungen des Landesvorstand seit der letzten
LMV mit Angabe von Datum und Tagungsort auszulegen und an das
Protokoll der LMV anzuhängen.
Einladungen für die Sitzungen des Landesvorstands müssen über die
eine geeignete Mailingliste an die Mitglieder der GRÜNEN JUGEND
Rheinalnd-Pfalz versendet und auf der Website des Verbandes
angekündigt werden.
§ 10 Bildungsteam
Zur Planung der politischen Bildungsarbeit wird ein Bildungsteam
gebildet, dem 2 von der Landesmitgliederversammlung gewählte
Mitglieder angehören sowie 2 Mitglieder, die der Landesvorstand aus
seinen Reihen ernennt.
Das Bildungsteam ist entsprechend § 6 (Frauen-, Inter-, Trans*-
Statut) zu besetzen. Außerdem soll auf eine vielfältige
Zusammensetzung geachtet werden.
Das Bildungsteam ist gemeinsam mit dem Landesvorstand für die
Planung, Evaluierung und Weiterentwicklung der Bildungsarbeit der
GRÜNEN JUGEND Rheinland-Pfalz zuständig und wird durch
projektbezogene Prep-Teams bei der Umsetzung von Veranstaltungen
unterstützt.
§ 11 Social-Media-Team
Zur Unterstützung des Landesvorstands in der Öffentlichkeitsarbeit
wird ein Social-Media-Team mit bis zu 4 Mitgliedern berufen.
Das Social-Media-Team ist entsprechend § 6 (Frauen-, Inter-, Trans*-
Statut) zu besetzen. Außerdem soll auf eine vielfältige
Zusammensetzung geachtet werden.
Dabei ist ein transparenter und für alle zugänglicher
Ausschreibungsprozess zu gewährleisten, der mindestens einmal im
Jahr stattfinden muss. Die Kriterien der Ausschreibung werden vom
Landesvorstand klar benannt und allen Mitgliedern zugängig.
§ 12 Prep-Teams
Der Landesvorstand kann darüber hinaus für die Vorbereitung einer
Veranstaltung für organisatorische Aufgaben, die nicht den Kern der
Arbeit des Landesvorstands betreffen, ein Prep-Team berufen. Die
vorzeitige Beendigung eines Einsatzes in einem Prep-Team ist durch
den Landesvorstand oder die Mitgliederversammlung möglich.
Dabei ist ein transparenter und für alle zugänglicher
Ausschreibungsprozess zu gewährleisten. Die Kriterien werden vom
Landesvorstand klar benannt. Insbesondere ist dies der Fall, wenn
die Aufgaben eine Dauer von mindestens 8 Wochen umfassen. Die
Personen werden bei der Arbeit im Prep-Team eng vom Landesvorstand
begleitet. Für die Umsetzung dieser Aufgaben bleibt allein der
Landesvorstand rechenschaftspflichtig.
Prep-Teams sind in sich nach den Bestimmungen von § 6 (Frauen-,
Inter-, Trans*-Statut) quotiert zu besetzen, wenn sie aus mehr als
einer Person bestehen. Außerdem soll auf eine vielfältige
Zusammensetzung geachtet werden.
§ 13 Delegierte für den Bundesfinanzausschuss und sonstige Delegationen
Delegierte für den Bundesfinanzausschuss und sonstige Delegationen
werden entsprechend § 8 (3) durch die Landesmitgliederversammlung
auf ein Jahr gewählt.
Wenn die entsprechenden Delegierten (bzw. Ersatzdelegierten) einen
Sitzungstermin nicht wahrnehmen können, so werden für die jeweilige
Sitzung zusätzliche Ersatzdelegierte gewählt. Dies geschieht, wenn
möglich, durch die LMV, ansonsten führt der Landesvorstand die
Delegation durch. Dies soll nach §6, §1 (1) („Quotierung“)
geschehen.
§ 14 Landesgeschäftsstelle
Die Landesmitgliederversammlung entscheidet über Einrichtung und Ort
einer Landesgeschäftsstelle. Fällt sie diese Entscheidung nicht, so
entscheidet hierüber der Landesvorstand. Der Landesvorstand bestimmt
über die Einstellung von Mitarbeiter*innen in der
Landesgeschäftsstelle.
Die/Der Landesgeschäftsführer*in ist dem Vorstand gegenüber für die
Arbeit der Geschäftsstelle verantwortlich.
Die/Der Landesgeschäftsführer*n nimmt an den Vorstandssitzungen mit
Rederecht teil.
Die Landesgeschäftsstelle unterstützt den Vorstand in seiner Arbeit.
Rahmenbedingungen und Arbeit der Geschäftsstelle sind Bestandteil
des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes.
§ 15 Fach-Foren
Der Landesvorstand und die Landesmitgliederversammlung (LMV) richten
richtet thematische Fachforen auf Wunsch der Mitglieder ein.
§ 16 Allgemeine Bestimmungen
Abstimmungen sind offen, auf Antrag von einem anwesenden Mitglied
unter 28 Jahren wird eine Abstimmung geheim durchgeführt. Wahlen
werden grundsätzlich geheim durchgeführt. Die Tagungsleitung wird in
offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gewählt.
Die Satzung kann von der Landesmitgliederversammlung (LMV) nur mit
einer 2/3-Mehrheit beschlossen, geändert oder aufgehoben werden,
wenn dies auf der Tagesordnung der Landesmitgliederversammlung
fristgerecht angekündigt wurde. Satzungsändernde Anträge müssen
mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich
beim Vorstand eingereicht werden. Satzungsänderungen, die aufgrund
eines Beschlusses der aktuellen MV nötig werden, um eine in sich
schlüssige Satzung zu haben, können selbstverständlich durchgeführt
werden.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Alle Sitzungen des Landesverbandes sind öffentlich.
§ 17 Auflösung
Die Auflösung der Organisation kann nur durch eine eigens dafür
einberufene Landesmitgliederversammlung (LMV) mit ¾-Mehrheit
beschlossen werden.
Das Restvermögen fällt dann, sofern die Landesmitgliederkonferenz
nichts anderes beschließt, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Rheinland-Pfalz zu
unter der Auflage, das Geld für jugendpolitische Maßnahmen zu
verwenden.
§ 18 Schlussbestimmung
Diese Satzung tritt am Tage ihrer Beschlussfassung durch die
Landesmitgliederversammlung (LMV) am 13.11.1994 in Kraft.
Zustimmung
Von Zeile 42 bis 43:
Der Landesverband besteht aus Einzelmitgliedern. Kreisverbände können beitreten, haben dadurch aber keine besonderen Rechte.
Die Grüne Jugend Rheinland- Pfalz gliedert sich in Kreisverbände, die in der Regel das Gebiet eines Landkreises, einer Gemeinde oder einer Stadt umfasst. Diese müssen mindestens aus drei Mitgliedern bestehen.
Beschlossen auf der Landesdelegiertenversammlung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom
13.11.1994.
Letzte Änderung auf der 73. Landesmitgliederversammlung vom 17.12.2023 in
Harthausen.
§ 1 Name und Sitz
Die Organisation trägt den Namen GRÜNE JUGEND Rheinland-Pfalz (GJ RLP).
Die GRÜNE JUGEND Rheinland-Pfalz (GJ RLP) ist die selbstständige
politische Jugendorganisation der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Rheinland-
Pfalz.
Der Sitz der Organisation ist Mainz.
§ 2 Ziele
Die GRÜNE JUGEND Rheinland-Pfalz (GJ RLP) strebt eine Gesellschaft an, die ihre
Entwicklung am ökologischen Gleichgewicht, sowie an den individuellen und
sozialen Bedürfnissen der Menschen orientiert. Daher wendet sie sich gegen die
Missachtung der Menschenrechte, Rassismus jeglicher Art, Armut und Ausbeutung,
weiteren Demokratieabbau, die fortschreitende Umweltzerstörung und die
Militarisierung unserer Gesellschaft.
Das Ziel der GRÜNEN JUGEND Rheinland-Pfalz (GJ RLP) ist die Überwindung jener
Gesellschaftsverhältnisse, in denen Privilegien von kleinen Teilen der
Bevölkerung Vorrang vor den ökologischen und sozialen Bedürfnissen und den
Freiheitsbedürfnissen der Menschen haben.
Der Weg zu diesem Ziel führt über die Umgestaltung des wirtschaftlichen,
politischen und kulturellen Lebens der Gesellschaft und die weitere
Demokratisierung aller gesellschaftlichen Bereiche.
Zu diesem Zweck wirkt sie auf die Gesellschaft wie in § 3 dargelegt ein.
§ 3 Aufgaben
Die GRÜNE JUGEND Rheinland-Pfalz (GJ RLP) stellt sich folgende Aufgaben:
innerhalb der Gesellschaft, speziell der Jugend und der Partei BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN für ihre Ziele und Vorstellungen zu wirken und die
politischen Vorstellungen ihrer Mitglieder entsprechend den gültigen
Beschlüssen zu vertreten;
politische Schulungs-, Bildungs-, und Informationsarbeit durchzuführen und
offene Jugendforen für Politik aufzubauen und zu unterstützen;
die Arbeit von verschiedenen Jugendverbänden, -gruppen und – initiativen
landesweit und regional zu vernetzen und zu unterstützen. Besonderer
Schwerpunkt soll hierbei auf die Zusammenarbeit mit grünnahen Gruppen
gelegt werde. Insbesondere die Gründung lokaler Gruppen ist zu
unterstützen;
eine Zusammenarbeit mit außerparteilichen Jugendinitiativen und
Interessensgruppen anzustreben und diese zu unterstützen.
§ 4 Gliederung und Aufbau
Der Landesverband besteht aus Einzelmitgliedern. Kreisverbände können
beitreten, haben dadurch aber keine besonderen Rechte.
Die Grüne Jugend Rheinland- Pfalz gliedert sich in Kreisverbände, die in der Regel das Gebiet eines Landkreises, einer Gemeinde oder einer Stadt umfasst. Diese müssen mindestens aus drei Mitgliedern bestehen.
Beantragt ein Verband bzw. eine Gruppe die Anerkennung als Kreisverband,
so entscheidet die Landesmitgliederversammlung über deren Anerkennung mit
2/3 Mehrheit. Der die Aufnahme beantragende Verband erklärt mit dem Antrag
zur Aufnahme, die satzungsmäßigen Regeln des Landesverbandes zu
akzeptieren und in der eigenen Struktur entsprechend zu berücksichtigen.
Für den Antrag auf Anerkennung als Kreisverband bedarf es innerhalb des
beantragenden Verbandes einer satzungsändernden Mehrheit.
Kreisverbände können mit einer satzungsändernden Mehrheit ihren Austritt
aus dem Landesverband erklären. Dies ist dem Landesverband mitzuteilen.
Kreisverbände können mit einer 2/3 Mehrheit von der
Landesmitgliederversammlung aus dem Landesverband ausgeschlossen werden.
Die Mitgliedsverbände und –gruppen genießen volle Autonomie. Organe des
Landesverbandes haben keinerlei inhaltliche oder organisatorische
Weisungsrechte.
§ 5 Mitgliedschaft
Mitglied der GRÜNEN JUGEND Rheinland-Pfalz (GJ RLP) kann jede natürliche
Person bis zum 28. Geburtstag sein, die sich zu den Zielen der GRÜNEN
JUGEND Rheinland-Pfalz (GJ RLP) bekennt. Personen, die älter als 28 Jahre
sind und Mitglied in einem Kreisverband sind, der eine höhere Altersgrenze
als 28 Jahre hat, sind Mitglieder des Landesverbandes, aber weder
stimmberechtigt noch wählbar.
Der Verband ist für alle Menschen offen, eine gleichzeitige Mitgliedschaft
in einer anderen politischen Organisation ist zulässig. Die Mitgliedschaft
in der GRÜNEN JUGEND Rheinland-Pfalz (GJ RLP) und in einer faschistischen
Organisation schließen einander aus. Eine Mitgliedschaft in
Organisationen, die in Konkurrenz zu BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stehen ist
unzulässig.
Der Beitritt kann auf drei Wegen erfolgen:
- Als Einzelmitglied beim Landesverband;
- Über den Beitritt in einen Kreisverband.
- Über den Bundesverband
- Bei Beitritt in einen Kreisverband gelten die jeweiligen satzungsmäßigen
Regeln des Kreis-verbandes. Über die Aufnahme entscheidet bei
Einzelmitgliedern der Landesvorstand. Eine Zurückweisung ist der/dem
BewerberIn gegenüber schriftlich zu begründen.
Die Mitgliedschaft endet
- am 28. Geburtstag, es sei denn die betreffende Person ist Mitglied in
einem Kreisverband, der eine höhere Altersgrenze hat, dann gilt § 4 (1);
- durch Tod;
- durch Eintritt in einen anderen Landesverband der GRÜNEN JUGEND
Bundesverband;
- durch Austritt
- durch Ausschluss oder
- bei Beendigung der Mitgliedschaft in der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN,
sofern sich das Mitglied nicht binnen 8 Wochen nach Hinweis durch die
GRÜNE JUGEND zurückmeldet. Der Austritt ist gegenüber dem zuständigen
Kreisvorstand, dem Landesverband oder dem Bundesverband schriftlich zu
erklären.
5. Gegen ein Mitglied, das vorsätzlich gegen die Satzung oder die Grundsätze der
GRÜNEN JUGEND Rheinland-Pfalz verstößt und dem Verband damit schweren Schaden
zufügt, kann jedes Mitglied vor dem Bundesschiedsgericht den Ausschluss
beantragen.
6. Mitgliedsbeiträge werden in der Finanzordnung geregelt.
§ 6 Frauen-, Inter-, Trans*-Statut
§ 1 „Quotierung“
1. Mindestens die Hälfte der amtierenden Mitglieder aller gewählten Gremien des
Landesjugendverbandes müssen Frauen-, Inter-, Trans*-Personen sein, dies gilt
auch für deren Stellvertreter*innen. Von der Quotierung darf nur aufgrund eines
Frauen-, Inter-, Trans*-Votums abgesehen werden.
§ 2 „Frauen-, Inter-, Trans-Forum/Votum/Veto“
1. Auf Antrag einer stimmberechtigten Frauen-, Inter-, Trans*-Person beschließen
die anwesenden Frauen-, Inter-, Trans*-Personen, ob sie ein Frauen-, Inter-,
Trans*-Forum abhalten wollen. Sie beraten dann bis zu einer Entschlussfassung,
maximal aber eine Stunde, in Abwesenheit der männlichen Mitglieder.
2. Auf dem Frauen-, Inter-, Trans*-Forum können die Frauen-, Inter-, Trans*-
Personen ein Frauen-, Inter-, Trans*-Votum beschließen, was nach Ende des
Frauen-, Inter-, Trans*- Forums dem gesamten Kongress mitgeteilt wird.
3. Auf Antrag einer stimmberechtigten Frauen-, Inter-, Trans*-Person wird in der
gesamten Landesmitgliederversammlung vor der Gesamtabstimmung zu einem
bestimmten Antrag ein Frauen-, Inter-, Trans*-Votum beschlossen.
4. Bei Fragen, die das Selbstbestimmungsrecht berühren oder von denen Personen
betroffen sind, deren Geschlechtsidentität mit dem bei der Geburt zugewiesenen
Geschlecht nicht übereinstimmt, oder von denen Frauen und/oder Interpersonen
und/oder Transpersonen betroffen sind, wird auf Antrag von 5% der anwesenden
stimmberechtigten Frauen-, Inter-, Trans-* Personen oder, im Falle des
Zutreffens des Themas auf lediglich Inter- oder Trans*-Personen nur Inter- oder
Trans*-Personen, abgestimmt, ob vor der Abstimmung eine gesonderte Abstimmung
unter den Frauen- und/oder Inter- und/oder Trans*-Personen stattfinden soll.
Sofern die Abstimmungsergebnisse voneinander abweichen, haben die Frauen-,
Inter-, Trans*-Personen ein Vetorecht mit aufschiebender Wirkung. Die zur
Abstimmung stehenden Fragen werden zur weitergehenden Beratung an die Basis
verwiesen. Dieses Verfahren soll gewährleisten, dass Fragen, die das
Selbstbestimmungsrecht der Frauen-, Inter-, Trans*-Personen berühren, stärker in
die GRÜNE JUGEND Rheinland-Pfalz hineingetragen werden. Die Anträge werden auf
die nächste LMV verwiesen.
§ 3 „Durchführung von Landesmitgliederversammlungen“
(1) Die Tagungsleitung muss paritätisch besetzt werden. Die Diskussionsleitung
übernimmt abwechselnd eine Frauen-, Inter-, Trans*-Person bzw. nicht Frauen-,
Inter-, Trans*-Person der Tagungsleitungsmitglieder.
(2) Die Tagungsleitung hat bei der Diskussionsleitung ein Verfahren zu wählen,
das das Recht von Frauen-, Inter-, Trans*-Personen auf die Hälfte der Redezeit
gewährleistet, gegebenenfalls auch die Führung getrennter Redelisten, wobei nach
dem letzten Beitrag einer der Listen nur auf Antrag die Diskussion weitergeführt
wird.
§ 4 „Einstellungspraxis“
(1) Die GRÜNE JUGEND Rheinland-Pfalz fördert auch als Arbeitgeberin die
Gleichstellung. In Bereichen, in denen Frauen-, Inter-, Trans*-Personen
unterrepräsentiert sind, werden sie bei gleicher Qualifikation solange bevorzugt
eingestellt, bis die Parität erreicht ist.
§ 5 „Menschen mit Kindern“
(1) Sitzungstermine haben den Lebensrhythmus von Personen, die mit Kindern
zusammenleben, zu berücksichtigen.
(2) Während Veranstaltungen und Sitzungen wird bei Bedarf von den
Organisator*innen Kinderbetreuung organisiert. Bei großen Veranstaltungen ist
bei Bedarf ein Kinderprogramm zu organisieren.
(3) Wird auf einer Qualifikationsebene nur eine Stelle vergeben, so kann
diese von (1) ausgenommen werden.
§ 6 „Allgemeine Haltung der GRÜNEN JUGEND Rheinland-Pfalz“
Die GRÜNE JUGEND Rheinland-Pfalz sollte einen großen Teil ihrer Arbeit
darauf verwenden, auf die Gleichberechtigung hinzuarbeiten. Spezielle
Frauenveranstaltungen, Vorträge und Informationen sollten regelmäßig
stattfinden, der Vorstand ist dafür mitverantwortlich.§ 7 „Definition Frauen-, Inter-, Trans*-Person“
Als Frauen-, Inter-, Trans*-Person gilt jede Person, die nicht cis-
männlich ist, also alle Personen die sich als weiblich identifizieren,
Intersexuell sind und oder sich nicht mit ihrem bei der Geburt
zugewiesenen Geschlecht identifizieren.”
§ 7 Organe des Landesverbandes
Der Landesverband hat folgende Organe:
Landesmitgliederversammlung (LMV)
Landesvorstand
Fachforen
Bildungsteam
Social-Media-Team
Prep-Teams
§ 8 Landesmitgliederversammlung (LMV)
Die Landesmitgliederversammlung (LMV) ist das oberste
beschlussfassende Organ der GRÜNEN JUGEND Rheinland-Pfalz (GJ RLP).
Sie setzt sich aus allen anwesenden Mitgliedern unter 28 Jahren
zusammen. Sie tagt öffentlich.Die Landesmitgliederversammlung (LMV) ist beschlussfähig, wenn
mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder des Landesverbandes
anwesend sind.Die Landesmitgliederversammlung tritt mindestens zweimal jährlich
zusammen. Sie wird vom Landesvorstand mit einer Ladungsfrist von
drei Wochen unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung per E-Mail
einberufen. Die Ladungsfrist kann in zu begründenden
Dringlichkeitsfällen auf zehn Tage verkürzt werden. Die
Dringlichkeit muss von der versammelten LMV mit 2/3-Mehrheit
genehmigt werden, ansonsten entfällt ihre Beschlussfähigkeit. 20%
der Mitglieder oder ein Viertel der anerkannten Kreisverbändekönnen die Einberufung einer Landesmitgliederversammlung erzwingen.
Auf ausdrücklichen Wunsch des jeweiligen Mitgliedes oder bei
unbekannter Mail-Adresse erfolgt die Einladung zur
Landesmitgliederversammlung per Post.Die Landesmitgliederversammlung (LMV)
- bestimmt die Grundlinien für die politische und organisatorische
Arbeit des Landesverbandes; - legt den Haushalt fest;
- beschließt über eingebrachte Anträge;
- erkennt Kreisverbände an;
- wählt und entlastet den Vorstand, sie nimmt seine Berichte entgegen;
- wählt das Bildungsteam
- wählt zwei Kassenprüfer*innen auf ein Jahr, diese dürfen dem
Landesvorstand nicht angehören und haben der
Landesmitgliederversammlung einen Kassenbericht vorzulegen; - wählt neben dem/der Schatzmeister*in eine*n weitere*n Delegierte*n
für den Bundesfinanzausschuss; - wählt ggf. weitere Ämter, sowie Delegationen;
- kann Voten vergeben;
- beschließt und ändert die Satzung, die Geschäftsordnung, die
Finanzordnung und ggf. das Frauen-, Inter-, Trans*-Statut.
6. Der Ort der Landesmitgliederversammlung liegt in Rheinland-Pfalz.
Mindestens einmal jährlich findet die Landesmitgliederversammlung nicht in
Mainz statt.7. Näheres regelt eine Geschäftsordnung, die sich die
Landesmitgliederversammlung (LMV) mit absoluter Mehrheit gibt.§ 9 Landesvorstand
Der Landesvorstand führt die laufenden Geschäfte des Landesverbandes
im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der
Landesmitgliederversammlung (LMV). Er vertritt den Landesverband
nach außen und zur Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Seine
organisatorische und politische Arbeitsteilung regelt der
Landesvorstand intern.Der Landesvorstand setzt sich aus zwei gleichberechtigten
Sprecher*innen, darunter mindestens eine Frauen-, Inter-, Trans*-
Person, einer*m Schatzmeister*in, einer*m politischen/m
Geschäftsführer*in und 4 Beisitzer*innen zusammen. Eine*r der
Beisitzer*innen ist gleichzeitig Vertretung in den Gremien von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Rheinland-Pfalz und gesondert von der
Versammlung zu wählen. Die Wahl des Landesvorstandes erfolgt
entsprechend dem Frauen-, Inter-, Trans*-Statut. Die Frauen-, Inter-
, Trans*-Plätze sind bis zum letztmöglichen Wahltermin der Amtszeit
freizuhalten. Sprecher*innen, Schatzmeister*in sowie politische
Geschäftsführung sind einzeln zeichnungsberechtigt.Mitglieder des Landesvorstandes werden von der
Landesmitgliederversammlung (LMV) in geheimer Wahl auf die Dauer von
einem Jahr gewählt. Insgesamt ist eine Wahl in den Landesvorstand in
Folge nur vier Mal möglich. Die Amtszeit der Vertretung in den
Gremien von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Rheinland-Pfalz ist an die
Amtszeit des entsprechenden Gremiums von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
gekoppelt.Mitglied des Landesvorstandes kann nicht werden, wer im
Bundesvorstand der GRÜNEN JUGEND bzw. der Partei BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN oder im geschäftsführenden Landesvorstand von BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN Rheinland-Pfalz ist.Die Mitglieder des Landesvorstandes können von der
Landesmitgliederversammlung (LMV) insgesamt oder einzeln mit
absoluter Mehrheit abgewählt werden, jedoch nicht aufgrund eines
Dringlichkeitsantrages.Mitglieder des Landesverbandes, die in einem beruflichen oder
finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur GRÜNEN JUGEND Rheinland-
Pfalz (GJ RLP) stehen, können kein Vorstandsamt bekleiden.Die Sitzungen des Landesvorstandes sind grundsätzlich öffentlich.
Telefonkonferenzen des Landesvorstandes, auf denen Beschlüsse
gefasst werden können, gelten als Sitzung. Beschließt der
Landesvorstand nach seiner Geschäftsordnung die Nichtöffentlichkeit
eines Tagesordnungspunktes, so ist dieser Beschluss im
mitgliederöffentlichen Teil des Protokoll kurz zu begründen.Der Landesvorstand soll mindestens drei Sitzungen –
Telefonkonferenzen ausgenommen - jährlich außerhalb von Mainz
durchführen. Dabei sind verschiedene Orte mit aktiven Kreisverbänden
unter Einbindung vorhandener Strukturen zu bevorzugen. Auf jeder LMV
ist eine Übersicht der Sitzungen des Landesvorstand seit der letzten
LMV mit Angabe von Datum und Tagungsort auszulegen und an das
Protokoll der LMV anzuhängen.Einladungen für die Sitzungen des Landesvorstands müssen über die
eine geeignete Mailingliste an die Mitglieder der GRÜNEN JUGEND
Rheinalnd-Pfalz versendet und auf der Website des Verbandes
angekündigt werden.
§ 10 Bildungsteam
Zur Planung der politischen Bildungsarbeit wird ein Bildungsteam
gebildet, dem 2 von der Landesmitgliederversammlung gewählte
Mitglieder angehören sowie 2 Mitglieder, die der Landesvorstand aus
seinen Reihen ernennt.Das Bildungsteam ist entsprechend § 6 (Frauen-, Inter-, Trans*-
Statut) zu besetzen. Außerdem soll auf eine vielfältige
Zusammensetzung geachtet werden.Das Bildungsteam ist gemeinsam mit dem Landesvorstand für die
Planung, Evaluierung und Weiterentwicklung der Bildungsarbeit der
GRÜNEN JUGEND Rheinland-Pfalz zuständig und wird durch
projektbezogene Prep-Teams bei der Umsetzung von Veranstaltungen
unterstützt.
§ 11 Social-Media-Team
Zur Unterstützung des Landesvorstands in der Öffentlichkeitsarbeit
wird ein Social-Media-Team mit bis zu 4 Mitgliedern berufen.Das Social-Media-Team ist entsprechend § 6 (Frauen-, Inter-, Trans*-
Statut) zu besetzen. Außerdem soll auf eine vielfältige
Zusammensetzung geachtet werden.Dabei ist ein transparenter und für alle zugänglicher
Ausschreibungsprozess zu gewährleisten, der mindestens einmal im
Jahr stattfinden muss. Die Kriterien der Ausschreibung werden vom
Landesvorstand klar benannt und allen Mitgliedern zugängig.
§ 12 Prep-Teams
Der Landesvorstand kann darüber hinaus für die Vorbereitung einer
Veranstaltung für organisatorische Aufgaben, die nicht den Kern der
Arbeit des Landesvorstands betreffen, ein Prep-Team berufen. Die
vorzeitige Beendigung eines Einsatzes in einem Prep-Team ist durch
den Landesvorstand oder die Mitgliederversammlung möglich.Dabei ist ein transparenter und für alle zugänglicher
Ausschreibungsprozess zu gewährleisten. Die Kriterien werden vom
Landesvorstand klar benannt. Insbesondere ist dies der Fall, wenn
die Aufgaben eine Dauer von mindestens 8 Wochen umfassen. Die
Personen werden bei der Arbeit im Prep-Team eng vom Landesvorstand
begleitet. Für die Umsetzung dieser Aufgaben bleibt allein der
Landesvorstand rechenschaftspflichtig.Prep-Teams sind in sich nach den Bestimmungen von § 6 (Frauen-,
Inter-, Trans*-Statut) quotiert zu besetzen, wenn sie aus mehr als
einer Person bestehen. Außerdem soll auf eine vielfältige
Zusammensetzung geachtet werden.
§ 13 Delegierte für den Bundesfinanzausschuss und sonstige Delegationen
Delegierte für den Bundesfinanzausschuss und sonstige Delegationen
werden entsprechend § 8 (3) durch die Landesmitgliederversammlung
auf ein Jahr gewählt.Wenn die entsprechenden Delegierten (bzw. Ersatzdelegierten) einen
Sitzungstermin nicht wahrnehmen können, so werden für die jeweilige
Sitzung zusätzliche Ersatzdelegierte gewählt. Dies geschieht, wenn
möglich, durch die LMV, ansonsten führt der Landesvorstand die
Delegation durch. Dies soll nach §6, §1 (1) („Quotierung“)
geschehen.
§ 14 Landesgeschäftsstelle
Die Landesmitgliederversammlung entscheidet über Einrichtung und Ort
einer Landesgeschäftsstelle. Fällt sie diese Entscheidung nicht, so
entscheidet hierüber der Landesvorstand. Der Landesvorstand bestimmt
über die Einstellung von Mitarbeiter*innen in der
Landesgeschäftsstelle.Die/Der Landesgeschäftsführer*in ist dem Vorstand gegenüber für die
Arbeit der Geschäftsstelle verantwortlich.Die/Der Landesgeschäftsführer*n nimmt an den Vorstandssitzungen mit
Rederecht teil.Die Landesgeschäftsstelle unterstützt den Vorstand in seiner Arbeit.
Rahmenbedingungen und Arbeit der Geschäftsstelle sind Bestandteil
des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes.
§ 15 Fach-Foren
Der Landesvorstand und die Landesmitgliederversammlung (LMV) richten
richtet thematische Fachforen auf Wunsch der Mitglieder ein.§ 16 Allgemeine Bestimmungen
Abstimmungen sind offen, auf Antrag von einem anwesenden Mitglied
unter 28 Jahren wird eine Abstimmung geheim durchgeführt. Wahlen
werden grundsätzlich geheim durchgeführt. Die Tagungsleitung wird in
offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gewählt.Die Satzung kann von der Landesmitgliederversammlung (LMV) nur mit
einer 2/3-Mehrheit beschlossen, geändert oder aufgehoben werden,
wenn dies auf der Tagesordnung der Landesmitgliederversammlung
fristgerecht angekündigt wurde. Satzungsändernde Anträge müssen
mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich
beim Vorstand eingereicht werden. Satzungsänderungen, die aufgrund
eines Beschlusses der aktuellen MV nötig werden, um eine in sich
schlüssige Satzung zu haben, können selbstverständlich durchgeführt
werden.Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Alle Sitzungen des Landesverbandes sind öffentlich.
§ 17 Auflösung
Die Auflösung der Organisation kann nur durch eine eigens dafür
einberufene Landesmitgliederversammlung (LMV) mit ¾-Mehrheit
beschlossen werden.Das Restvermögen fällt dann, sofern die Landesmitgliederkonferenz
nichts anderes beschließt, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Rheinland-Pfalz zu
unter der Auflage, das Geld für jugendpolitische Maßnahmen zu
verwenden.
§ 18 Schlussbestimmung
Diese Satzung tritt am Tage ihrer Beschlussfassung durch die
Landesmitgliederversammlung (LMV) am 13.11.1994 in Kraft.
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