erfolgt Mündlich.
| Antragsteller*in: | Landesvorstand (dort beschlossen am: 20.09.2026) |
|---|---|
| Status: | Geprüft |
| Eingereicht: | 19.09.2026, 23:44 |
| Antragsteller*in: | Landesvorstand (dort beschlossen am: 20.09.2026) |
|---|---|
| Status: | Geprüft |
| Eingereicht: | 19.09.2026, 23:44 |
Beschlossen auf der Landesdelegiertenversammlung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 13.11.1994. Letzte Änderung auf der 80. Landesmitgliederversammlung (LMV) der GRÜNEN JUGEND Rheinland-Pfalz vom 04.10.2026 in Mainz.
§ 1 Name und Sitz
(1) Die Organisation trägt den Namen GRÜNE JUGEND Rheinland-Pfalz. Dabei wird „GRÜNE JUGEND“ durchgängig in Großbuchstaben geschrieben. Zur Lesbarkeit werden auch die Abkürzungen GRÜNE JUGEND RLP oder GJ RLP verwendet.
(2) Die GJ RLP ist die selbstständige politische Jugendorganisation der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Rheinland-Pfalz. Die GJ RLP ist politisch und organisatorisch selbstständig von BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN RLP, arbeitet jedoch mit der Partei konstruktiv in Partnerschaft zusammen. Sie versteht sich als der einzige Jugendverband der GRÜNEN RLP.
(3) Die GJ RLP ist ein Landesverband der GRÜNEN JUGEND. Die Grüne Jugend Rheinland- Pfalz ist politisch und organisatorisch selbstständig und arbeitet mit dem Bundesverband sowie anderen Landesverbänden konstruktiv in zusammen.
(4) Der Sitz der GRÜNEN JUGEND Rheinland-Pfalz ist in Mainz.
§ 2 Ziele
Die GRÜNE JUGEND Rheinland-Pfalz versteht sich als antifaschistisch, feministisch, ökologisch und sozial.
Die GJ RLP strebt eine Gesellschaft an, die ihre Entwicklung am ökologischen Gleichgewicht sowie an den individuellen und sozialen Bedürfnissen der Menschen orientiert. Daher kämpft sie gegen die Missachtung der Menschenrechte, Rassismus & Antisemitismus jeglicher Art, Armut und Ausbeutung, Demokratieabbau, die fortschreitende Umweltzerstörung und die Militarisierung unserer Gesellschaft.
Das Ziel der GJ RLP ist die Überwindung jener Gesellschaftsverhältnisse, in denen Privilegien von kleinen Teilen der Bevölkerung Vorrang vor dem ökologischen und sozialen Gleichgewicht sowie den Freiheitsbedürfnissen aller Menschen haben.
Der Weg zu diesem Ziel führt über die Umgestaltung des Wirtschaftssystems und die weitere Demokratisierung aller gesellschaftlichen Bereiche. Das umfasst eine differenzierte Kapitalismuskritik und radikalen Klimaschutz. Wirkungsbereich der GJ RLP soll vor allem das Bundesland Rheinland-Pfalz sein. Zu diesem Zweck wirkt sie auf die Gesellschaft wie in § 3 dargelegt ein.
§ 3 Aufgaben
Die GJ RLP stellt sich folgende Aufgaben:
(1) innerhalb der Gesellschaft, speziell der Jugend und der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN RLP für ihre Ziele und Vorstellungen zu wirken und die politischen Vorstellungen ihrer Mitglieder entsprechend der gültigen Beschlüssen zu vertreten;
(2) politische Schulungs-, Bildungs-, und Informationsarbeit durchzuführen und offene Formate für Politik aufzubauen und zu unterstützen;
(3) die Arbeit von verschiedenen Jugendverbänden, -gruppen und - initiativen landesweit und regional zu vernetzen und zu unterstützen. Ein besonderer Schwerpunkt soll hierbei auf die Zusammenarbeit mit grünnahen Gruppen gelegt werden. Insbesondere bei der Unterstützung progressiver, regionaler Gruppen;
(4) eine Zusammenarbeit mit außerparteilichen, progressiven Jugendinitiativen und Interessensgruppen anzustreben und diese zu unterstützen.
§ 4 Gliederung und Aufbau
(1) Die GJ RLP gliedert sich in Kreisverbände. Diese müssen mindestens aus drei Mitgliedern bestehen.
(2) Innerhalb von Kreisverbänden können Ortsverbände gegründet werden, die in der Regel das Gebiet einer Gemeinde oder einer Stadt umfassen. Diese müssen mindestens aus drei Mitgliedern bestehen.
(3) Beantragt eine Gruppe die Anerkennung als Orts- oder Kreisverband, so entscheidet die Landesmitgliederversammlung über deren Anerkennung mit 2/3 Mehrheit. Der beantragende Kreisverband erklärt mit dem Antrag zur Aufnahme die satzungsmäßigen Regeln des Landesverbandes zu akzeptieren und in der eigenen Struktur zu berücksichtigen
(4) Kreisverbände können mit einer satzungsändernden Mehrheit ihren Austritt aus dem Landesverband erklären. Dies ist dem Landesverband mitzuteilen. Kreisverbände können mit einer 2/3 Mehrheit von der Landesmitgliederversammlung aus dem Landesverband ausgeschlossen werden.
(5) Die Mitgliedsverbände und -gruppen sollten basisdemokratisch organisiert sein und genießen hinsichtlich ihres Handelns umfangreiche Autonomie. Es ist erwünscht, dass sie dem Sinn dieser Satzung und übergreifenden Verbandsstrategien nachkommen und diese auch vor Ort umsetzen. Organe des Landesverbandes haben jedoch keinerlei inhaltliche oder organisatorische Weisungsrechte. Dies gilt vorbehaltlich der Regelung in § 4 Abs. 6 und der Regelungen in § 11.
(6) Nur die Landesmitgliederversammlung der GJ RLP darf Voten für überregionale Wahlen vergeben. Orts- und Kreisverbände dürfen nur für die selbige Kommune zu Kommunalwahlen Voten vergeben.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied der GJ RLP kann jede natürliche Person bis zum 28. Geburtstag sein, die sich zu den Zielen der GJ RLP bekennt. Personen, die älter als 28 Jahre sind und Mitglied in einem Kreisverband sind, der eine höhere Altersgrenze als 28 Jahre hat, sind Mitglieder des Landesverbandes, aber weder stimmberechtigt noch wählbar.
(2) Der Verband ist für alle Menschen offen, eine gleichzeitige Mitgliedschaft in einer anderen politischen Organisation, die den Grundwerten der GRÜNEN JUGEND Rheinland-Pfalz nicht widerspricht, ist zulässig. Eine Mitgliedschaft in Organisationen oder parteinahen Jugendorganisationen, die in Konkurrenz zu BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN RLP stehen, ist unzulässig.
(3) Der Beitritt kann auf drei Wegen erfolgen:
a. Als Einzelmitglied beim Landesverband;
b. Über den Beitritt in einen Kreis- oder Ortsverband.
c. Über den Bundesverband
Bei Beitritt in einen Kreisverband gelten die jeweiligen satzungsmäßigen Regeln des Kreis- oder Ortsverbandes. Über die Aufnahme entscheidet bei Einzelmitgliedern der Landesvorstand. Eine Zurückweisung ist Bewerber*innen gegenüber schriftlich zu begründen.
(4) Die Mitgliedschaft endet
a. am 28. Geburtstag, es sei denn die betreffende Person ist Mitglied in einem Kreisverband, der eine höhere Altersgrenze hat, dann gilt § 5 (1);
b. durch Tod;
c. durch Wechsel in einen anderen Landesverband der GRÜNEN JUGEND;
d. durch Austritt
e. durch Ausschluss oder
f. bei Beendigung der Mitgliedschaft in der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN RLP sofern sich das Mitglied nicht binnen 8 Wochen nach Hinweis durch die GRÜNE JUGEND Rheinland-Pfalz zurückmeldet.
Der Austritt ist gegenüber dem Landesverband oder dem Bundesverband schriftlich zu erklären.
(5) Gegen ein Mitglied, das vorsätzlich gegen die Satzung oder die Grundsätze der GRÜNEN JUGEND Rheinland-Pfalz verstößt und dem Verband damit schweren Schaden zufügt, kann jedes Mitglied vor dem Landesschiedsgericht den Ausschluss beantragen.
(6) Mitgliedsbeiträge werden in der Finanzordnung geregelt.
§ 6 FLINTA*-Statut
FLINTA* - Frauen, Lesben, intergeschlechtliche Personen, nichtbinäre Personen, trans Personen und agender Personen, sowie Personen mit anderer marginalisierter Geschlechtsidentität
TINA* - trans Personen, intergeschlechtliche Personen, nichtbinäre Personen, agender Personen sowie Personen mit anderer Geschlechtsidentität, deren Geschlecht von dem bei der Geburt zugewiesenen Geschlecht abweicht.
§ 6.1 Mindestquotierung
(1) Alle gewählten Gremien, Organe und Präsidien, gleichberechtigten Ämter und Delegiertenplätze der GRÜNEN JUGEND sind mindestens zur Hälfte FLINTA*- Personen zu besetzen. Dies gilt auch für den geschäftsführenden Landesvorstand.
Steht bei Delegationen nur ein ordentlicher Platz zur Wahl, ist dieser grundsätzlich bei mindestens jeder zweiten Amtszeit mit einer FLINTA*-Person zu besetzen. Einmalige Wiederwahl ist möglich. Ist diese Person keine FLINTA*-Person, so muss im Anschluss der Platz mindestens ebenso lange mit einer Frau, inter, nicht-binären, trans und agender Person besetzt werden. Ordentliche und Ersatzdelegiertenplätze sind insgesamt quotiert zu besetzen.
(2) Über die Öffnung von offenen Plätzen entscheidet das FLINTA*-Forum (b.).
§ 6.2 Frauen, Lesben, inter, nicht-binäre, trans und agender Forum
(1) Auf Antrag zur Geschäftsordnung können die anwesenden stimmberechtigten FLINTA*-Personen unter den Mitgliedern beschließen, ob sie ein Frauen, Lesben, inter, nicht-binäre, trans und agender Forum (FLINTA*-Forum) abhalten wollen. Der Antrag wird mit einer Pro- und einer Contra-Rede behandelt, eine Öffnung der Debatte ist möglich. Die anwesenden Personen beraten dann in Abwesenheit der weiteren Mitglieder und teilen nach Ende des FLINTA*-Forums das Ergebnis dem gesamten Gremium mit. Die Organisator*innen sind für ein Parallelprogramm für alle, die nicht am FLINTA-Forum teilnehmen, verantwortlich. Das FLINTA*-Forum gilt als Teil des jeweiligen Gremiums.
Auf dem FLINTA*-Forum können die anwesenden FLINTA*-Personen:
a) über die Öffnung von offenen Plätzen für alle Mitglieder entscheiden, soweit vorher zu besetzende FLINTA*-Plätze nicht besetzt werden konnten,
b) ein Frauen, Lesben, inter, nicht-binäre, trans und agender Votum (FLINTA*-Votum) beschließen,
c) ein Frauen, Lesben, inter, nicht-binäre, trans und agender Veto (FLINTA*-Veto) aussprechen.
(2) Frauen, Lesben, inter, nicht-binäre, trans und agender Votum (FLINTA*-Votum) / Frauen-, Lesben, Inter- und Trans*-Veto (FLINTA*-Veto):
Bei Anträgen, die formal oder inhaltlich das Selbstbestimmungsrecht von FLINTA*- Personen berühren oder von denen diese besonders betroffen sind, haben die FLINTA*- Personen die Möglichkeit, vor der Abstimmung der Versammlung eine gesonderte Abstimmung nur unter den FLINTA*-Personen durchzuführen. Es kann ein FLINTA*- Votum, ein FLINTA*-Veto oder ein FLINTA*-Votum verbunden mit einem FLINTA*-Veto beschlossen werden. Ein FLINTA*-Votum ist eine nicht bindende Empfehlung. Die Entscheidung über diese Anträge wird mit absoluter Mehrheit getroffen. Sollten die Abstimmungsergebnisse zwischen der Entscheidung des FLINTA*-Forums und der Gesamtversammlung voneinander abweichen, hat das FLINTA*-Veto aufschiebende Wirkung, soweit es vorher beschlossen wurde. Der Antrag kann erst bei der nächsten Versammlung wieder eingebracht werden. Ein erneutes FLINTA*-Veto in der gleichen Sache ist nicht möglich.
§ 6.3 Redelisten
Die Redeleitung hat bei der Diskussionsleitung ein Verfahren zu wählen, welches das Recht von FLINTA*-Personen auf die Hälfte der Redezeit gewährleistet, gegebenenfalls auch die Führung getrennter Redelisten.
§ 6.4 Einstellungspraxis
(1) Die GRÜNE JUGEND RLP fördert auch als Arbeitgeberin die Gleichstellung. In Bereichen, in denen Frauen, Lesben, inter, nicht-binäre, trans und agender Personen unterrepräsentiert sind, werden sie bei gleicher Qualifikation solange bevorzugt eingestellt, bis die Parität erreicht ist.
(2) Wird auf einer Qualifikationsebene nur eine Stelle vergeben, so kann diese von § 6.4 Absatz (1) ausgenommen werden.
§ 6.5 Politische Weiterbildung
Die politische Weiterbildung hat bei der GRÜNEN JUGEND RLP einen hohen Stellenwert. Bei Seminaren und Veranstaltungen wird angestrebt, dass FLINTA*- Personen mindestens die Hälfte der Teilnehmer*innen ausmachen. Falls ein Auswahlverfahren notwendig ist, werden FLINTA*-Personen bei gleicher Qualifikation bevorzugt. Zudem ist bei der Organisation und Planung von Veranstaltungen der GRÜNEN JUGEND RLP, z. B. bei Aktiventreffen, Seminaren oder Podiumsdiskussionen, darauf zu achten, dass mindestens die Hälfte der eingeladenen Referent*innen FLINTA*-sind.
§ 6.7 Schlussbestimmungen
Durch das Akronym FLINTA* sind Frauen, Lesben, inter, nicht-binäre, trans und agender Personen jeden Geschlechts gemeint. Die Selbstidentifikation ist dabei entscheidend. Die GRÜNE JUGEND akzeptiert und respektiert jede Selbstidentifikation.
§ 7 Organe des Landesverbandes
Der Landesverband hat folgende Organe:
§ 8 Landesmitgliederversammlung (LMV)
(1) Die Landesmitgliederversammlung (LMV) ist das oberste beschlussfassende Organ der GRÜNEN JUGEND Rheinland-Pfalz (GJ RLP). Sie setzt sich aus allen anwesenden Mitgliedern unter 28 Jahren zusammen. Sie tagt öffentlich.
(2) Die Landesmitgliederversammlung (LMV) ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder des Landesverbandes anwesend sind.
(3) Die Landesmitgliederversammlung tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Sie wird vom Landesvorstand mit einer Ladungsfrist von drei Wochen unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung per E-Mail einberufen. Die Ladungsfrist kann in zu begründenden Dringlichkeitsfällen auf zehn Tage verkürzt werden. Die Dringlichkeit muss von der versammelten LMV mit 2/3-Mehrheit genehmigt werden, ansonsten entfällt ihre Beschlussfähigkeit. 20% der Mitglieder oder ein Viertel der anerkannten Kreisverbände können die Einberufung einer Landesmitgliederversammlung erzwingen. Auf ausdrücklichen Wunsch des jeweiligen Mitgliedes oder bei unbekannter Mail-Adresse erfolgt die Einladung zur Landesmitgliederversammlung per Post.
(4) Die Landesmitgliederversammlung (LMV)
a. bestimmt die Grundlinien für die politische und organisatorische Arbeit des Landesverbandes;
b. legt den Haushalt fest;
c. beschließt über eingebrachte Anträge;
d. erkennt Kreisverbände an;
e. wählt und entlastet den Vorstand, sie nimmt seine Berichte entgegen;
f. wählt das Bildungsteam
g. wählt zwei Kassenprüfer*innen auf ein Jahr, diese dürfen dem Landesvorstand nicht angehören und haben der Landesmitgliederversammlung einen Kassenbericht vorzulegen;
h. wählt neben dem/der Schatzmeister*in eine*n weitere*n Delegierte*n für den Bundesfinanzausschuss;
i. wählt ggf. weitere Ämter, sowie Delegationen;
j. kann Voten vergeben;
k. beschließt und ändert die Satzung, die Geschäftsordnung, die Finanzordnung und ggf. das Frauen-, Inter-, Trans*-Statut.
(5) Der Ort der Landesmitgliederversammlung liegt in Rheinland-Pfalz. Mindestens einmal jährlich findet die Landesmitgliederversammlung nicht in Mainz statt.
(6) Näheres regelt eine Geschäftsordnung, die sich die Landesmitgliederversammlung (LMV) mit absoluter Mehrheit gibt.
§ 9 Landesvorstand
(1) Der ehrenamtlich tätige Landesvorstand führt die laufenden Geschäfte der GRÜNEN JUGEND RLP im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Landesmitgliederversammlung aus. Er vertritt die GRÜNE JUGEND RLP nach innen und außen und gegenüber der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN RLP. Der Landesvorstand stellt die Mitarbeiter*innen der Landesgeschäftsstelle ein. Der Landesvorstand ist verpflichtet, einen regelmäßigen Austausch mit den Kreisverbänden zu pflegen und diese anhand von konkreten Formaten an der politischen Arbeit des Landesverbandes zu beteiligen. Zentrale Kernaufgaben des Landesvorstands sind zudem:
a. Finanzangelegenheiten
b. Öffentlichkeitsarbeit
c. interne Vernetzung und Koordinierung der Kreisverbände,
d. Koordinierung von Bildungsangeboten,
e. Bündnisarbeit und Kooperation.
(2) Der Landesvorstand setzt sich jeweils zusammen aus:
a.) zwei gleichberechtigten Sprecher*innen, davon mindestens eine FLINTA*-Person,
b.) einer*m Schatzmeister*in,
c.) einer*m Politischen Geschäftsführer*in und
d.) vier Beisitzer*innen.
(3) Die Sprecher*innen, die*der Schatzmeister*in und die*der politische Geschäftsführer*in bilden zusammen den geschäftsführenden Landesvorstand. Der geschäftsführende Landesvorstand sowie der Landesvorstand insgesamt müssen mindestens zur Hälfte aus FINTA*-Personen bestehen.
(3.1) Die Verantwortungen im Landesvorstand belaufen sich wie folgt:
a. Die Sprecher*innen leiten und repräsentieren den Verband gegenüber der Öffentlichkeit. Dazu gehören vor allem die Bündnisarbeit und die Kommunikation mit der Presse.
b. Die*Der Politische Geschäftsführer*in und kümmert sich um die thematische und programmatische Arbeit des Verbandes.
c. Die*Der Schatzmeister*in ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Kassenführung und die finanzielle Abrechnung. Der Landesvorstand ist gemeinsam für den Haushalt verantwortlich. Die*Der Schatzmeister*in ist an die Beschlusslage des Landesvorstandes gebunden.
d. Ein Mitglied des Landesvorstands ist gleichzeitig Vertretung in den Gremien von BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN.
e. Ein*e der Beisitzer*innen ist gleichzeitig FLINTA*-politische Sprecher*in.
f. Ein*e der Beisitzer*innen ist zuständig für die Anbindung von Neumitgliedern.
g. Ein*e der Beisitzer*innen ist verantwortlich für die Umsetzung der Anti-Rassismus-Strategie.
h. Ein*e der Beisitzer*in ist Beauftragte*r für ländliche Räume & strukturschwache Regionen.
(4) Der Landesvorstand wird auf der Landesmitgliederversammlung auf ein Jahr gewählt; Wiederwahl ist drei mal (also insgesamt drei Verbandsjahre) in das gleiche Amt in Folge möglich. Ab einer möglichen Wiederwahl nach zwei Amtsjahren in das gleiche Amt in Folge benötigt die*der Kandidat*in mindestens 2/3 der abgegebenen Stimmen. Bei einem vorzeitigen Rücktritt aus dem geschäftsführenden Landesvorstand wählt der Landesvorstand eine*n kommissarische*n Nachfolger*in bis zur nächsten Landesmitgliederversammlung.
(5) Gleichzeitige Mitgliedschaft im Landesvorstand der GRÜNEN JUGEND RLP und im Bundesvorstand der GRÜNEN JUGEND, des Bundesvorstandes von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, des Europaparlamentes, des Deutschen Bundestages oder des Landtages Rheinland-Pfalz schließt sich ebenso aus, wie ein berufliches oder finanzielles Abhängigkeitsverhältnis zur GRÜNEN JUGEND RLP.
(6) Die Mitglieder des Landesvorstandes können von der Landesmitgliederversammlung insgesamt oder einzeln mit absoluter Mehrheit abgewählt werden, wenn dieser Antrag sechs Wochen vor der LMV gestellt wurde. Der Antrag muss der Einladung beigefügt werden.
(7) Alle Mitglieder des Landesvorstandes sind gleichberechtigt und in politischen Fragen einzelvertretungsberechtigt. Der Landesvorstand ist gemeinsam für den Haushalt verantwortlich.
(8) Der Landesvorstand muss mindestens einmal jährlich und auf Antrag einer Landesmitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht vorlegen.
(9) Transparenz der Finanzen des Landesvorstands: Der Landesvorstand hat über die Herkunft und Verwendung der Mittel sowie über das Vermögen nach Abrechnung des Geschäftsjahres in seinem Rechenschaftsbericht wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen und Gewissen nach den Bestimmungen des Gesetzes öffentlich Rechenschaft zu geben; er wird von der*dem Landesschatzmeister*in unterzeichnet. Der gesamte Landesvorstand ist für die Einhaltung des von der Landesmitgliederversammlung beschlossenen Haushaltsplans verantwortlich. Die*Der Landesschatzmeister*in ist für die ordnungsgemäße Haushaltsführung verantwortlich.
(10) Näheres regelt die Geschäftsordnung des Landesvorstandes.
§ 10 Bildungsteam
(1) Zur Planung der politischen Bildungsarbeit wird ein Bildungsteam gebildet, dem zwei von der Landesmitgliederversammlung gewählte Mitglieder angehören sowie zwei Mitglieder, die der Landesvorstand aus seinen Reihen ernennt.
(2) Das Bildungsteam ist entsprechend des FLINTA*-Statuts zu besetzen. Außerdem sollte auf eine vielfältige Zusammensetzung geachtet werden.
(3) Das Bildungsteam ist gemeinsam mit dem Landesvorstand für die Planung, Evaluierung und Weiterentwicklung der Bildungsarbeit der GRÜNEN JUGEND Rheinland-Pfalz zuständig und kann durch projektbezogene Prep-Teams bei der Umsetzung von Veranstaltungen unterstützt werden.
§ 11 Landesschiedsgericht
(1) Das Landesschiedsgericht ist zuständig für:
a) die Beilegung von Streitigkeiten innerhalb der GRÜNEN JUGEND Rheinland-Pfalz, Streitigkeiten von Mitgliedern/ Basisgruppen untereinander
b) Streitigkeiten von Mitgliedern/Basisgruppen und Organen des Landesverbandes
c) Streitigkeiten zwischen Landesverbandsorganen unter sich,
d) die Entscheidung über Ausschlussanträge,
e) die Entscheidung über Einsprüche gegen Zurückweisung oder Nichtbefassung
f) Auslegung von Satzung und Geschäftsordnung,
g) die Überprüfung der Konformität von Voten mit der Satzung,
h) die Anfechtung oder Nichtigkeitserklärung von Wahlen und Beschlüssen der Landes-, Kreis- und Ortsverbände, näheres im Bezug auf die Wahlen und Beschlüsse der Kreis- und Ortsverbände regelt der Absatz 4,
i) Berufungen gegen Entscheidungen der Schiedsgerichte der Kreis- und Ortsverbände, soweit vorhanden.
(2) Das Landesschiedsgericht besteht aus einer vorsitzenden Person und zwei Beisitzer*innen. Die Mitglieder des Landesschiedsgerichts werden von der Landesmitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die gewählten Mitglieder wählen aus ihrer Mitte die vorsitzende Person. Eine Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen keine Mitglieder in Gremien der GRÜNEN JUGEND auf Landes- oder Bundesebene sein und stehen in ihrer Tätigkeit unabhängig und sind an Weisungen nicht gebunden.
(3) Das Nähere regelt die Landesschiedsordnung, die von der Landesmitgliederversammlung beschlossen wird.
(4) Kreis- und Ortsverbände können eigene Schiedsgerichte einführen. Das Landesschiedsgericht ist Berufungsinstanz für Entscheidungen der Schiedsgerichte der Orts- und Kreisverbände. Existiert in einem Orts- oder Kreisverband kein eigenes Schiedsgericht, so ist das Landesschiedsgericht in erster Instanz zuständig, sofern keine anderweitige Regelung getroffen wurde.
§ 12 Regionalbeirat und Regionalversammlungen
(1) Der Regionalbeirat setzt sich aus jeweils zwei Mitgliedern der vier Regionen (Norden, Westen, Pfalz, Rheinhessen), die einmal jährlich gewählt werden und nicht Teil des Landesvorstandes sind oder in einem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur GJ RLP stehen. Diese werden auf Regionalversammlungen gewählt. Die Regionalbeiräte setzen sich aus diesen Mitgliedern, sowie den Mitgliedern des Landesvorstandes zusammen. Dabei gibt es pro Region einen offenen und einen quotierten Platz.
(2) Der Landesvorstand ist für die Einladung und Durchführung der Regionalversammlungen verantwortlich. Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen.
(3) Der Regionalbeirat ist ein eigenständiges Gremium. Die Regionalvertreter*innen koordinieren die Kreisverbände in ihren Regionen und fungieren sowohl als Berichterstatter*innen an den Landesvorstand als Regionen einmal; sollte dies nicht möglich sein, so zumindest nur in der Hälfte der Fälle in Mainz. Dies gilt auch als erfüllt, wenn Sitzungen telefonisch oder digital durchgeführt werden. Der Regionalbeirat ist nach der Landesmitgliederversammlung das zweithöchste beschlussfassende Gremium.
(4) Der Regionalbeirat tagt mindestens sechs Mal im Jahr.
(5) Die Hälfte der Regionalbeiratsmitglieder, die keine Landesvorstandsmitglieder sind, können die Einberufung einer Regionalbeiratssitzung erzwingen.
(6) Der Regionalbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(7) Alle Mitglieder sowie alle satzungsmäßigen Organe der GJ RLP sind auf den Regionalbeiratssitzungen grundsätzlich rede- und antragsberechtigt. Der Landesvorstand ist an die Beschlüsse des Regionalbeirates gebunden. Die nicht im Landesvorstand vertretenen Regionalbeiratsmitglieder kontrollieren die Arbeit des Landesvorstands. Die 8 Nicht-LaVo-Mitglieder können mit 2/3-Mehrheit eine außerordentliche LMV einberufen.
§ 13 Social-Media-Team
(1) Zur Unterstützung des Landesvorstands in der Öffentlichkeitsarbeit kann nach Bedarf ein Social-Media-Team mit bis zu 4 Mitgliedern einberufen werden.
(2) Das Social-Media-Team ist entsprechend § 6 (Frauen-, Inter-, Trans*-Statut) zu besetzen. Außerdem soll auf eine vielfältige Zusammensetzung geachtet werden.
(3) Dabei ist ein transparenter und für alle zugänglicher Ausschreibungsprozess zu gewährleisten, der mindestens einmal im Jahr stattfinden muss. Die Kriterien der Ausschreibung werden vom Landesvorstand klar benannt und allen Mitgliedern zugängig.
§ 14 Prep-Teams
(1) Der Landesvorstand kann darüber hinaus für die Vorbereitung einer Veranstaltung für organisatorische Aufgaben, die nicht den Kern der Arbeit des Landesvorstands betreffen, ein Prep-Team berufen. Die vorzeitige Beendigung eines Einsatzes in einem Prep-Team ist durch den Landesvorstand oder die Mitgliederversammlung möglich.
(2) Dabei ist ein transparenter und für alle zugänglicher Ausschreibungsprozess zu gewährleisten. Die Kriterien werden vom Landesvorstand klar benannt. Insbesondere ist dies der Fall, wenn die Aufgaben eine Dauer von mindestens 8 Wochen umfassen. Die Personen werden bei der Arbeit im Prep-Team eng vom Landesvorstand begleitet. Für die Umsetzung dieser Aufgaben bleibt allein der Landesvorstand rechenschaftspflichtig. 3) Prep-Teams sind in sich nach den Bestimmungen von § 6 (Frauen-, Inter-, Trans*- Statut) quotiert zu besetzen, wenn sie aus mehr als einer Person bestehen. Außerdem soll auf eine vielfältige Zusammensetzung geachtet werden.
§ 15 Delegierte für den Bundesfinanzausschuss und sonstige Delegationen
(1) Delegierte für den Bundesfinanzausschuss und sonstige Delegationen werden entsprechend § 8 (3) durch die Landesmitgliederversammlung auf ein Jahr gewählt.
(2) Wenn die entsprechenden Delegierten (bzw. Ersatzdelegierten) einen Sitzungstermin nicht wahrnehmen können, so werden für die jeweilige Sitzung zusätzliche Ersatzdelegierte gewählt. Dies geschieht, wenn möglich, durch die LMV, ansonsten führt der Landesvorstand die Delegation durch. Dies soll nach §6, §6.1 (1) („Quotierung“) geschehen.
§ 16 Landesgeschäftsstelle
(1) Die Landesmitgliederversammlung entscheidet über Einrichtung und Ort einer Landesgeschäftsstelle. Fällt sie diese Entscheidung nicht, so entscheidet hierüber der Landesvorstand. Der Landesvorstand bestimmt über die Einstellung von Mitarbeiter*innen in der Landesgeschäftsstelle.
(2) Die/Der Landesgeschäftsführer*in ist dem Vorstand gegenüber für die Arbeit der Geschäftsstelle verantwortlich.
(3) Die/Der Landesgeschäftsführer*n nimmt an den Vorstandssitzungen mit Rederecht teil.
(4) Die Landesgeschäftsstelle unterstützt den Vorstand in seiner Arbeit.
(5) Rahmenbedingungen und Arbeit der Geschäftsstelle sind Bestandteil des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes.
§ 17 Fach-Foren
Der Landesvorstand und die Landesmitgliederversammlung (LMV) richten thematische Fachforen auf Wunsch der Mehrheit der anwesenden Mitglieder ein.
§ 18 Kostenerstattung
(1) Erstattungsfähig sind Kosten, die Mitgliedern, Referent*innen oder Beschäftigten bei der Wahrnehmung von Ämtern oder Aufgaben entstehen, die sie von der Mitgliederversammlung oder einem Organ erhalten haben (Vorstand, Delegierte, Rechnungsprüfer*innen, Beauftragte). Außerdem können Fahrtkosten von Teilnehmer*innen an Veranstaltungen der GRÜNEN JUGEND RLP erstattet werden, wenn sie ordnungsgemäß in die Teilnehmer*innenliste eingetragen sind.
(2) Erstattet werden grundsätzlich nur die nachgewiesenen Kosten gegen Belege im Original. In begründeten Ausnahmefällen von Verpflegungsmehraufwand kann der Landesvorstand Pauschalbeträge beschließen, um den Erstattungsaufwand zu verringern.
(3) Es ist grundsätzlich die jeweils günstigste Verbindung günstigste Verbindung zwischen dem Wohn- und Veranstaltungsort zu wählen. Erstattet wird auf Grundlage des BahnCard 50-Tarifs (2. Klasse). Gruppenfahrten sind ausdrücklich erwünscht. Dann sind die jeweiligen Mitfahrer*innen anzugeben. Mehrkosten für Fahrten mit einem IC/ICE werden nur für Mitglieder des Landesvorstandes, Referent*innen und Mitarbeitende übernommen. Bei begründeten Ausnahmen entscheidet der Landesvorstand im Einzelfall.
(4) Nahverkehrskosten am Veranstaltungsort werden zwischen dem nächstgelegenen Bahnhof und dem Tagungsort erstattet. Bei mehrtägigen Veranstaltungen werden auch die Kosten für Fahrten zwischen dem Tagungsort und der Unterkunftsstätte erstattet.
(5) Flüge sind von der Erstattung grundsätzlich ausgenommen.
(6) Taxikosten oder Kosten für Benzin bei Selbstfahrer Innen werden nur erstattet, wenn die Fahrt nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchgeführt werden kann oder dies nicht zumutbar ist. Es ist vor Entstehen ein entsprechender Antrag beim Landesvorstand zu stellen. Über die Zumutbarkeit entscheidet im Einzelfall der Landesvorstand. Bei Körperbehinderten und RollstuhlfahrerInnen werden diese Kosten generell erstattet. Bei Autofahrten werden pro gefahrenem Kilometer 0,10 Euro erstattet. Zudem werden weitere 0,05 Euro pro weiterer Person erstattet, die mitgenommen wird. (7) Sachaufwendungen werden nur gegen Vorlage von Originalbelegen erstattet, die in ursächlichem Zusammenhang mit der anzurechnenden Tätigkeit stehen.
(8) Aufwendungen, die nicht durch diese Kostenerstattungsregelungen erfasst sind oder deren Einzelbelege abhandengekommen sind, können nur im Wege einer Ausnahmeregelung durch einen Vorstandsbeschluss erstattet werden.
(9) Erstattungsanträge sind bis spätestens sechs Wochen (Poststempel) nach dem Zeitpunkt, zu dem die Kosten entstanden sind, in der Landesgeschäftsstelle einzureichen. Personen, die Aufgrund ihrer Funktion für die GRÜNE JUGEND RLP erwartbar mehrfach Belege einreichen, können diese auch quartalsweise einreichen, um den Erstattungsaufwand zu bündeln. Erstattungsanträge aus dem vierten Quartal sind bis zum 15. Dezember des laufenden Kalenderjahres einzureichen, Belege nach dem 15. Dezember können bis zum 15. Januar des darauffolgenden Kalenderjahres nachgereicht werden.
(10) Danach verfällt jeder Anspruch auf Kostenerstattung.
(11) Erstattungsanträge sind auf rechnerische und sachliche Richtigkeit zu prüfen. Über Ausnahmen von den in dieser Finanzordnung getroffenen Regelungen entscheidet in zu begründeten Einzelfällen der Landesvorstand.
§ 19 Allgemeine Bestimmungen
(1) Abstimmungen werden über die Wahl- und Geschäftsordnung der jeweiligen Gremien festgelegt.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Alle Sitzungen des Landesverbandes sind öffentlich.
§ 20 Auflösung
(1) Die Auflösung der Organisation kann nur durch eine eigens dafür einberufene Landesmitgliederversammlung (LMV) mit 3/4-Mehrheit beschlossen werden.
(2) Das Restvermögen fällt dann, sofern die Landesmitgliederkonferenz nichts anderes beschließt, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Rheinland-Pfalz zu unter der Auflage, das Geld für jugendpolitische Maßnahmen zu verwenden.
§ 21 Schlussbestimmung
Diese Satzung tritt am Tage ihrer Beschlussfassung durch die Landesmitgliederversammlung (LMV) am 04.10.2026 in Kraft.
Erstattungs-/Finanz-/Kassenordnung
FINANZORDNUNG DER GRÜNEN JUGEND RHEINLAND-PFALZ
Beschlossen auf der 29. Landesmitgliederversammlung am 08.11.2003 in St. Goar.
Letzte Änderung auf der 56. Landesmitgliederversammlung vom 10.04.2016 in Gerbach.
I Erstattung von Kosten
§ 1 Grundsätze
(1) Erstattungen werden grundsätzlich nur auf schriftlichen Antrag der erstattungsberechtigten Personen und gegen Einreichung des Beleges in der Landesgeschäftsstelle durchgeführt. Können Erstattungsberechtigte im Einzelfall keine Belege vorlegen, entscheidet der/die Schatzmeister*in aufgrund der vorgelegten Beweise individuell, ob eine Erstattung gerechtfertigt ist. Erstattungsanträge ab 100,- Euro bedürfen der Absprache mit dem/der Schatzmeister*in. Ausgezahlt wird grundsätzlich in Euro.
(2) Die Unkenntnis dieser Erstattungsordnung berechtigt nicht zur Erstattung von Beträgen, die nach dieser Erstattungsordnung nicht vorgesehen sind.
(3) Anträge sind bis spätestens sechs Wochen (Poststempel) nach Ende des Quartals, zu dem die Kosten entstanden sind, in der Landesgeschäftsstelle einzureichen.
(4) Über Ausnahmen von den in dieser Erstattungsordnung getroffenen Regelungen entscheidet in zu begründenden Einzelfällen der Landesvorstand.
§ 2 Anspruchsberechtigte
(1) Anspruchsberechtigt sind:
· alle Teilnehmer*innen an Seminaren, Fachforen, Arbeitstagungen und Kongressen, wenn sie ordnungsgemäß in die Teilnehmer*innenliste eingetragen und nicht älter als 28 Jahre sind,
§ 3 Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder & Honorare
(1) Mitglieder des Landesvorstandes erhalten Erstattungen von Aufwendungen, die zur Landesvorstandsarbeit notwendig sind (z.B. Telefonkosten, Büromaterial, Monatsfahrkarten, etc.). Die Höhe der maximal zu erstattenden Aufwendungen beträgt den in §1(3) 2 von der Mitgliederversammlung festgelegten Betrag pro Monat im Amt. Die Beträge können beliebig auf das Kalenderjahr verteilt werden.
(2) Anspruch auf diese Erstattungen haben:
· die Sprecher*innen, die/ der Schatzmeister*in, die/ der politische
Geschäftsführer*in von 55 Euro,
· weitere Mitglieder des Landesvorstands von 25 Euro, pro Monat im gewählten Amt.
(3)Der Landesvorstand kann Honorarverträge im Rahmen des von der Mitgliederversammlung beschlossenen Finanzrahmens mit jeder Person abschließen.
Satzungsreform der GRÜNEN JUGEND Rheinland-Pfalz Stand August 2026
Honorarverträge mit Mitgliedern des Landesvorstands bedürfen der Zustimmung des
Bildungsbeirats.
(4) Alle von der Landesmitgliederversammlung gewählten Gremien sind berechtigt,
innerhalb des von der Landesmitgliederversammlung beschlossenen Finanzrahmen, für Sitzungen Verpflegung im Wert von bis zu 4 EUR je Teilnehmer*in, ab 5 Stunden Sitzungsdauer Verpflegung im Wert von bis zu 6 EUR je Teilnehmer*in abzurechnen.
(5) Mitglieder des Landesvorstandes können eine BahnCard 50 erstatten lassen, sofern dies zur Ausübung ihres Amtes notwendig ist.
§ 4 Fahrt- und Reisekosten
(1) Fahrtkosten bzw. Reisekosten innerhalb des von der Mitgliederversammlung beschlossenen Finanzrahmens erhalten alle Anspruchsberechtigten zwischen Wohn- und Veranstaltungsort. Fahrten, die nicht am Wohnort beginnen oder enden, sind entsprechend zu begründen. Generell sollte das jeweils günstigste Angebot genutzt werden.
(2) Grundsätzlich werden die tatsächlich entstandenen Fahrtkosten bis zu maximal 50% des normalen Fahrpreises (2. Klasse) einschließlich der Zuschläge für ICE und IC/EC erstattet. Platzreservierungen werden erstattet. Ist eine günstigere Verbindung nicht zu erhalten, sollen auch Fahrtkosten zu mehr als 50% des normalen Fahrtpreises erstattet werden. Hierüber und über weitere begründete Ausnahmefälle entscheidet der Landesvorstand. Nachlöse- und Umtauschgebühren werden nur in begründeten Ausnahmefällen erstattet.
(3) Fernverkehrskosten von Bussen werden voll erstattet, wenn sie geringer als die zu erstattenden Fahrtkosten der Bahn sind oder keine Bahnverbindung existiert.
(4) Nahverkehrskosten am Veranstaltungsort werden für Fahrten zwischen dem nächstgelegenen Bahnhof, der Unterkunftsstätte und dem Tagungsort erstattet.
(5) Taxikosten oder Kosten für Benzin bei SelbstfahrerInnen werden nur erstattet, wenn die Fahrt nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchgeführt werden kann oder dies nicht zumutbar ist. Es ist vor Entstehen ein entsprechender Antrag beim Landesvorstand zu stellen. Über die Zumutbarkeit entscheidet im Einzelfall der Landesvorstand. Bei Körperbehinderten und RollstuhlfahrerInnen werden diese Kosten generell erstattet. Bei Autofahrten werden pro gefahrenem Kilometer 0,10 Euro erstattet. Zudem werden weitere 0,05 Euro pro weiterer Person erstattet, die mitgenommen wird.
(6) Erfolgt die Fahrt mit dem Fahrrad, werden pro gefahrenem Kilometer 0,30 Euro erstattet.
§ 5 Kinderbetreuungskosten
(1) Kinderbetreuungskosten erhalten alle Mitglieder in tatsächlicher Höhe, ausschließlich nach vorheriger Absprache, sofern am Veranstaltungsort keine zentrale Kinderbetreuung organisiert wird.
§ 6 Telefon- und Kommunikationskosten
(1) Telefon- und Kommunikationskosten werden im begründeten Ausnahmefall erstattet. Die Entscheidung trifft der Landesvorstand.
§ 7 Teilnahmebeiträge
Satzungsreform der GRÜNEN JUGEND Rheinland-Pfalz Stand August 2026
(1) An der Organisation und Durchführung von Veranstaltungen der GJ RLP Beteiligte sollen, sofern gewünscht, von den Teilnahmebeiträgen befreit werden.
§ 8 Referent*innen & Gäste
(1) Referent*innen und geladenen Gästen, die nicht Mitglied der GRÜNEN JUGEND sind, können grundsätzlich alle entstandenen Kosten erstattet werden. Der Landesvorstand entscheidet im Einzelfall innerhalb des von der Mitgliederversammlung beschlossenen Finanzrahmens.
II Mitgliedsbeiträge
(1) Der Mitgliedsbeitrag der Grünen Jugend RLP beträgt 20 Euro pro Jahr.
(2) Der Einzug des Jahresbeitrages erfolgt per SEPA-Lastschriftmandat durch die Bundesgeschäftsstelle. Eine anteilige oder vollständige Rückzahlung von Beiträgen, die im Einklang mit dieser Finanzordnung, der Finanzordnung des Bundesverbandes und der Satzung eingezogen wurden, ist nicht möglich.
(3) Über eine Befreiung von den Mitgliedsbeiträgen kann sowohl der Bundesvorstand alsauch der Landesvorstand entscheiden. Eine teilweise Befreiung ist möglich.
(4) Grundsätzlich werden auf formlosen Antrag vom Mitgliedsbeitrag befreit:
a. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben b. Schüler*Innen
c. Studierende
d. Auszubildende
e. Freiwilligendienstleistende
f. Mitglieder ohne oder mit geringem Einkommen
(5) Eine Fördermitgliedschaft ist ab 1 Euro pro Monat möglich. über aktuelle Veranstaltungen der GJ RLP informiert, haben ansonsten jedoch keine weiteren Rechte. Fördermitglieder erhalten Anfang des Folgejahres eine Spendenbescheinigung nach § 34g, §10b EStG
III Allgemeines
§ 1 Änderungen der Finanzordnung
Eine Änderung dieser Finanzordnung bedarf der absoluten Mehrheit der Landesmitgliederversammlung.
erfolgt Mündlich.
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