| Veranstaltung: | 78. Landesmitgliederversammlung (Sonder-LMV) |
|---|---|
| Status: | Eingereicht |
| Angelegt: | 31.10.2025, 15:05 |
Satzung der GRÜNEN JUGEND Rheinland-Pfalz
Satzungstext
Beschlossen auf der Landesdelegiertenversammlung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom
13.11.1994. Letzte Änderung auf der 76 Landesmitgliederversammlung vom
05.04.2025 in der Vulkaneifel.
§ 1 Name und Sitz
(1) Die Organisation trägt den Namen GRÜNE JUGEND Rheinland-Pfalz (GJ RLP).
2) Die GRÜNE JUGEND Rheinland-Pfalz (GJ RLP) ist die selbstständige politische
Jugendorganisation der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Rheinland-Pfalz. Die Grüne
Jugend Rheinland- Pfalz ist politisch und organisatorisch selbstständig von
BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN, arbeitet jedoch mit der Partei konstruktiv in
Partnerschaft zusammen. Sie versteht sich als der Jugendverband der GRÜNEN.
(3) Der Sitz der Organisation ist Mainz.
§ 2 Ziele
Die GRÜNE JUGEND Rheinland-Pfalz (GJ RLP) strebt eine Gesellschaft an, die ihre
Entwicklung am ökologischen Gleichgewicht, sowie an den individuellen und
sozialen Bedürfnissen der Menschen orientiert. Daher wendet sie sich gegen die
Missachtung der Menschenrechte, Rassismus jeglicher Art, Armut und Ausbeutung,
weiteren Demokratieabbau, die fortschreitende Umweltzerstörung und die
Militarisierung unserer Gesellschaft.
Das Ziel der GRÜNEN JUGEND Rheinland-Pfalz (GJ RLP) ist die Überwindung jener
Gesellschaftsverhältnisse, in denen Privilegien von kleinen Teilen der
Bevölkerung Vorrang vor den ökologischen und sozialen Bedürfnissen und den
Freiheitsbedürfnissen der Menschen haben.
Der Weg zu diesem Ziel führt über die Umgestaltung des wirtschaftlichen,
politischen und kulturellen Lebens der Gesellschaft und die weitere
Demokratisierung aller gesellschaftlichen Bereiche. Zu diesem Zweck wirkt sie
auf die Gesellschaft wie in § 3 dargelegt ein.
§ 3 Aufgaben
Die GRÜNE JUGEND Rheinland-Pfalz (GJ RLP) stellt sich folgende Aufgaben:
• innerhalb der Gesellschaft, speziell der Jugend und der Partei BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN für ihre Ziele und Vorstellungen zu wirken und die politischen
Vorstellungen ihrer Mitglieder entsprechend den gültigen Beschlüssen zu
vertreten;
• politische Schulungs-, Bildungs-, und Informationsarbeit durchzuführen und
offene Jugendforen für Politik aufzubauen und zu unterstützen;
• die Arbeit von verschiedenen Jugendverbänden, -gruppen und – initiativen
landesweit und regional zu vernetzen und zu unterstützen. Besonderer Schwerpunkt
soll hierbei auf die Zusammenarbeit mit grünnahen Gruppen gelegt werde.
Insbesondere die Gründung lokaler Gruppen ist zu unterstützen;
• eine Zusammenarbeit mit außerparteilichen Jugendinitiativen und
Interessensgruppen anzustreben und diese zu unterstützen.
§ 4 Gliederung und Aufbau
(1) Die Grüne Jugend Rheinland- Pfalz gliedert sich in Kreisverbände, die in der
Regel das Gebiet eines Landkreises, einer Gemeinde oder einer Stadt umfasst.
Diese müssen mindestens aus drei Mitgliedern bestehen.
(2) Beantragt ein Verband bzw. eine Gruppe die Anerkennung als Kreisverband, so
entscheidet die Landesmitgliederversammlung über deren Anerkennung mit 2/3
Mehrheit. Der die Aufnahme beantragende Verband erklärt mit dem Antrag zur
Aufnahme, die satzungsmäßigen Regeln des Landesverbandes zu akzeptieren und in
der eigenen Struktur entsprechend zu berücksichtigen.
(3) Kreisverbände können mit einer satzungsändernden Mehrheit ihren Austritt aus
dem Landesverband erklären. Dies ist dem Landesverband mitzuteilen.
Kreisverbände können mit einer 2/3 Mehrheit von der Landesmitgliederversammlung
aus dem Landesverband ausgeschlossen werden.
(4) Die Mitgliedsverbände und –gruppen genießen volle Autonomie. Organe des
Landesverbandes haben keinerlei inhaltliche oder organisatorische
Weisungsrechte. Dies gilt vorbehaltlich der Regelung in Absatz 5 und der
Regelungen in § 11.
(5) Nur die Landesmitgliederversammlung darf Voten für überregionale Wahlen
vergeben. Ortsund Kreisverbände dürfen nur für selbige Kommune zu Kommunalwahlen
Voten vergeben.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied der GRÜNEN JUGEND Rheinland-Pfalz (GJ RLP) kann jede natürliche
Person bis zum 28. Geburtstag sein, die sich zu den Zielen der GRÜNEN JUGEND
Rheinland-Pfalz (GJ RLP) bekennt. Personen, die älter als 28 Jahre sind und
Mitglied in einem Kreisverband sind, der eine höhere Altersgrenze als 28 Jahre
hat, sind Mitglieder des Landesverbandes, aber weder stimmberechtigt noch
wählbar.
(2) Der Verband ist für alle Menschen offen, eine gleichzeitige Mitgliedschaft
in einer anderen politischen Organisation ist zulässig. Die Mitgliedschaft in
der GRÜNEN JUGEND RheinlandPfalz (GJ RLP) und in einer faschistischen
Organisation schließen einander aus. Eine Mitgliedschaft in Organisationen, die
in Konkurrenz zu BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stehen ist unzulässig.
(3) Der Beitritt kann auf drei Wegen erfolgen:
• Als Einzelmitglied beim Landesverband;
• Über den Beitritt in einen Kreisverband.
• Über den Bundesverband Bei Beitritt in einen Kreisverband gelten die
jeweiligen satzungsmäßigen Regeln des Kreisverbandes. Über die Aufnahme
entscheidet bei Einzelmitgliedern der Landesvorstand. Eine Zurückweisung ist
der/dem BewerberIn gegenüber schriftlich zu begründen.
(4) Die Mitgliedschaft endet
• am 28. Geburtstag, es sei denn die betreffende Person ist Mitglied in einem
Kreisverband, der eine höhere Altersgrenze hat, dann gilt § 4 (1);
• durch Tod;
• durch Eintritt in einen anderen Landesverband der GRÜNEN JUGEND Bundesverband;
• durch Austritt
• durch Ausschluss oder
• bei Beendigung der Mitgliedschaft in der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, sofern
sich das Mitglied nicht binnen 8 Wochen nach Hinweis durch die GRÜNE JUGEND
zurückmeldet. Der Austritt ist gegenüber dem zuständigen Kreisvorstand, dem
Landesverband oder dem Bundesverband schriftlich zu erklären.
(5) Gegen ein Mitglied, das vorsätzlich gegen die Satzung oder die Grundsätze
der GRÜNEN JUGEND Rheinland-Pfalz verstößt und dem Verband damit schweren
Schaden zufügt, kann jedes Mitglied vor dem Landesschiedsgericht den Ausschluss
beantragen.
(6) Mitgliedsbeiträge werden in der Finanzordnung geregelt.
§ 6 FINTA*-Statut
Durch das Akronym FINTA* sind Frauen*, sowie Inter*, nicht-binäre und Trans*
Personen, sowie Menschen, die sich ohne Geschlechtsidentität erleben (“agender”)
bezeichnet. Auch andere Selbstbezeichnungen von Menschen, die sich nicht mit den
gesellschaftlichen Kategorien männlich oder weiblich identifizieren, wie
beispielsweise genderqueer, sind eingeschlossen. Die Selbstidentifikation ist
ausschlaggebend, ob eine Person zur Gruppe der FINTA* gehört.
Das FINTA*-Statut ist Bestandteil der Satzung der GRÜNEN JUGEND RLP und richtet
sich nach ihrem queerfeministischem Leitbild. Ein wesentliches Ziel der GRÜNEN
JUGEND RLP ist die Verwirklichung der Rechte und Interessen sowie der Förderung
politischer Teilhabe und Sichtbarkeit von FINTA*. Menschen, die sich nicht mit
bzw. in den gesellschaftlichen Kategorien männlich oder weiblich identifizieren,
sowie Inter- und transgeschlechtliche Menschen, werden in feministischen
Bewegungen teils heute noch oder sogar wieder verstärkt unsichtbar gemacht oder
sogar bewusst ausgegrenzt. Dabei leiden diese mindestens in gleichem Maße unter
den Vorstellungen und Erwartungen derselben patriarchal geprägten Gesellschaft.
Solche Ausgrenzungen und Diskriminierungen verurteilen wir. Deswegen wollen wir
mit diesem Statut alle betroffenen Mitglieder sichtbar machen (FINTA*) und
Strukturen der Anerkennung sowie politischer Teilhabe schaffen.
Über allem steht für uns die geschlechtliche Selbstbestimmung. Fremdbestimmungen
über die eigene geschlechtliche Identität akzeptieren wir nicht. Mit diesem
Statut werden somit konkrete Maßnahmen bestimmt, welche FINTA* in der GRÜNEN
JUGEND RLP stärken und deren Einbindung, Sichtbarkeit und Förderung
gewährleisten. Es reicht aber als Ansatz allein nicht aus, da es die Probleme
zunächst nur auf einer organisatorischen, formalen Ebene angeht. Die im Statut
enthaltenen Maßnahmen sind nicht unser Ziel, sondern nur ein Weg, struktureller
Diskriminierung entgegen zu treten. Unsere Zielsetzung ist es,
weitereVeränderungen voranzutreiben.
§ 1 „Quotierung“
(1) Mindestens die Hälfte der amtierenden Mitglieder aller gewählten Gremien des
Landesjugendverbandes müssen FINTA*-Personen sein, dies gilt auch für deren
Stellvertreter*innen. Von der Quotierung darf nur aufgrund FINTA*-Votums
abgesehen werden.
§ 2 „Frauen-, Inter-, Trans-Forum/Votum/Veto“
(1) Auf Antrag einer stimmberechtigten Frauen-, Inter-, Trans*-Person
beschließen die anwesenden Frauen-, Inter-, Trans*-Personen, ob sie ein Frauen-,
Inter-, Trans*- Forum abhalten wollen. Sie beraten dann bis zu einer
Entschlussfassung, maximal aber eine Stunde, in Abwesenheit der männlichen
Mitglieder.
(2) FINTA*-Forum: Auf Antrag zur Geschäftsordnung können die anwesenden,
stimmberechtigten FINTA* unter den Mitgliedern beschließen, ob sie ein FINTA*-
Forum abhalten wollen. Die anwesenden FINTA* beraten dann bis zu einer Stunde
lang in Abwesenheit der weiteren Mitglieder und teilen nach Ende des FINTA*-
Forums das Ergebnis dem gesamten Gremium mit.
(3) Auf Antrag einer stimmberechtigten Frauen-, Inter-, Trans*-Person wird in
der gesamten Landesmitgliederversammlung vor der Gesamtabstimmung zu einem
bestimmten Antrag ein Frauen-, Inter-, Trans*-Votum beschlossen.
(4) Nicht-Cis-Personen-Forum: Bei Themen und Diskussionen, die das
Selbstbestimmungsrecht der NichtCisPersonen betreffen, kann auf Antrag einer
dieser Personen eine Versammlung der Nicht-Cis- Personen einberufen werden
(Nicht-Cis- Personen-Forum). Spricht sich das Nicht-Cis-Personen-Forum gegen
einen Antrag aus, kann dieser von der Mitgliederversammlung nur mit einer 2/3-
Mehrheit beschlossen werden.
(5) Landes-FINTA*-Treffen: Der Landesvorstand der GRÜNEN JUGEND RLP wird dazu
aufgerufen, einmal jährlich ein Treffen aller FINTA* zu organisieren und die
dafür notwendigen finanziellen Mittelzur Verfügung zu stellen. Das Treffen ist
für alle FINTA*, die Mitglieder sind, öffentlich und soll zur Vernetzung dienen.
Das Treffen kann auch in digitaler Form stattfinden. Die Organisator*innen des
Treffens können sich dazu entscheiden, einzelne Programmpunkte für andere
Personen zu öffnen.
(6) Politische Weiterbildung: Die politische Weiterbildung hat bei der GRÜNEN
JUGEND RLP einen hohen Stellenwert. Bei Seminaren und Veranstaltungen wird
angestrebt, dass FINTA* mindestens die Hälfte der Teilnehmer*innen ausmachen.
Falls ein Auswahlverfahren notwendig ist, werden FINTA* bei gleicher
Qualifikation bevorzugt. Zudem ist bei der Organisation und Planung von
Veranstaltungen der GRÜNEN JUGEND RLP, z.B. bei Seminaren oder
Podiumsdiskussionen, darauf zu achten, dass mindestens die Hälfte der
eingeladenen Referent*innen FINTA* sind.
§ 3 „Durchführung von Landesmitgliederversammlungen“
(1) Die Tagungsleitung muss paritätisch besetzt werden. Die Diskussionsleitung
übernimmt abwechselnd eine Frauen-, Inter-, Trans*-Person bzw. nicht Frauen-,
Inter-, Trans*-Person der Tagungsleitungsmitglieder.
(2) Die Tagungsleitung hat bei der Diskussionsleitung ein Verfahren zu wählen,
das das Recht von Frauen-, Inter-, Trans*-Personen auf die Hälfte der Redezeit
gewährleistet, gegebenenfalls auch die Führung getrennter Redelisten, wobei nach
dem letzten Beitrag einer der Listen nur auf Antrag die Diskussion weitergeführt
wird.
§ 4 „Einstellungspraxis“
(1) Die GRÜNE JUGEND Rheinland-Pfalz fördert auch als Arbeitgeberin die
Gleichstellung. In Bereichen, in denen Frauen-, Inter-, Trans*-Personen
unterrepräsentiert sind, werden sie bei gleicher Qualifikation solange bevorzugt
eingestellt, bis die Parität erreicht ist.
(2) Wird auf einer Qualifikationsebene nur eine Stelle vergeben, so kann diese
von (1) ausgenommen werden.
§ 5 „Menschen mit Kindern“
(1) Sitzungstermine haben den Lebensrhythmus von Personen, die mit Kindern
zusammenleben, zu berücksichtigen.
(2) Während Veranstaltungen und Sitzungen wird bei Bedarf von den
Organisator*innen Kinderbetreuung organisiert. Bei großen Veranstaltungen ist
bei Bedarf ein Kinderprogramm zu organisieren.
§ 6 „Allgemeine Haltung der GRÜNEN JUGEND Rheinland-Pfalz“
Die GRÜNE JUGEND Rheinland-Pfalz sollte einen großen Teil ihrer Arbeit darauf
verwenden, auf die Gleichberechtigung hinzuarbeiten. Spezielle FINTA*-
Veranstaltungen, Vorträge und Informationen sollten regelmäßig stattfinden, der
Vorstand sowie das Bildungsteam sind dafür gemeinsam verantwortlich. Auch wird
darauf geachtet, dass die Perspektive von migrantisierten Menschen und
Mitgliedern, sowie von Menschen aus marginalisierten Gesellschaftsgruppen in
alle Prozesse miteinbezogen wird.
§ 7 Organe des Landesverbandes
Der Landesverband hat folgende Organe:
• Landesmitgliederversammlung (LMV)
• Landesvorstand
• Landesschiedsgericht
• Fachforen: welche von der Landesmitgliederversammlung einberufen werden.
• Bildungsteam
• Prep-Teams
• Social-Media-Team: Der Landesvorstand kann bei Bedarf ein Social-Media-Team
einberufen, welches aus Basis- Mitgliedern besteht. Diese können sich auf eine
Ausschreibung des Landesvorstands bewerben.
§ 8 Landesmitgliederversammlung (LMV)
(1) Die Landesmitgliederversammlung (LMV) ist das oberste beschlussfassende
Organ der GRÜNEN JUGEND Rheinland-Pfalz (GJ RLP). Sie setzt sich aus allen
anwesenden Mitgliedern unter 28 Jahren zusammen. Sie tagt öffentlich.
(2) Die Landesmitgliederversammlung (LMV) ist beschlussfähig, wenn mindestens
fünf stimmberechtigte Mitglieder des Landesverbandes anwesend sind.
(3) Die Landesmitgliederversammlung tritt mindestens zweimal jährlich zusammen.
Sie wird vom Landesvorstand mit einer Ladungsfrist von drei Wochen unter Angabe
einer vorläufigen Tagesordnung per E-Mail einberufen. Die Ladungsfrist kann in
zu begründenden Dringlichkeitsfällen auf zehn Tage verkürzt werden. Die
Dringlichkeit muss von der versammelten LMV mit 2/3-Mehrheit genehmigt werden,
ansonsten entfällt ihre Beschlussfähigkeit. 20% der Mitglieder oder ein Viertel
der anerkannten Kreisverbände können die Einberufung einer
Landesmitgliederversammlung erzwingen. Auf ausdrücklichen Wunsch des jeweiligen
Mitgliedes oder bei unbekannter Mail-Adresse erfolgt die Einladung zur
Landesmitgliederversammlung per Post.
(4) Die Landesmitgliederversammlung (LMV)
• bestimmt die Grundlinien für die politische und organisatorische Arbeit des
Landesverbandes;
• legt den Haushalt fest;
• beschließt über eingebrachte Anträge;
• erkennt Kreisverbände an;
• wählt und entlastet den Vorstand, sie nimmt seine Berichte entgegen;
• wählt das Bildungsteam
• wählt zwei Kassenprüfer*innen auf ein Jahr, diese dürfen dem Landesvorstand
nicht angehören und haben der Landesmitgliederversammlung einen Kassenbericht
vorzulegen;
• wählt neben dem/der Schatzmeister*in eine*n weitere*n Delegierte*n für den
Bundesfinanzausschuss;
• wählt ggf. weitere Ämter, sowie Delegationen;
• kann Voten vergeben;
• beschließt und ändert die Satzung, die Geschäftsordnung, die Finanzordnung und
ggf. das Frauen-, Inter-, Trans*-Statut.
(5) Der Ort der Landesmitgliederversammlung liegt in Rheinland-Pfalz. Mindestens
einmal jährlich findet die Landesmitgliederversammlung nicht in Mainz statt.
(6) Näheres regelt eine Geschäftsordnung, die sich die
Landesmitgliederversammlung (LMV) mit absoluter Mehrheit gibt.
§ 9 Landesvorstand
(1) Der ehrenamtlich tätige Landesvorstand führt die laufenden Geschäfte der
GRÜNEN JUGEND RLP im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der
Landesmitgliederversammlung aus. Er vertritt die GRÜNE JUGEND RLP nach innen und
außen und gegenüber der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN RLP. Der Landesvorstand
stellt die Mitarbeiter*innen der Landesgeschäftsstelle ein. Der Landesvorstand
ist verpflichtet, einen regelmäßigen Austausch mit den Kreisverbänden zu pflegen
und diese anhand von konkreten Formaten an der politischen Arbeit des
Landesverbandes zu beteiligen. Zentrale Kernaufgaben des Landesvorstands sind
zudem:
a.) Finanzangelegenheiten, b.) Öffentlichkeitsarbeit, c.) interne Vernetzung und
Koordinierung der Kreisverbände, d.) Koordinierung von Bildungsangeboten, e.)
Bündnisarbeit und Kooperation.
(2) Der Landesvorstand setzt sich jeweils zusammen aus:
a.) zwei gleichberechtigten Sprecher*innen, davon mindestens eine FINTA*, b.)
einer*m Schatzmeister*in, c.) einer*m Politischen Geschäftsführer*in und d.)
vier Beisitzer*innen.
(3) Die Sprecher*innen, die*der Schatzmeister*in und die*der politische
Geschäftsführer*in bilden zusammen den geschäftsführenden Landesvorstand. Der
geschäftsführende Landesvorstand sowie der Landesvorstand insgesamt müssen
mindestens zur Hälfte aus FINTA*-Personen bestehen.
(3.1) Die Verantwortungen im Landesvorstand belaufen sich wie folgt:
a.) Die Sprecher*innen leiten und repräsentieren den Verband gegenüber der
Öffentlichkeit. Dazu gehört vor allem die Bündnisarbeit und die Kommunikation
mit der Presse.
b.) Die*Der Politische Geschäftsführer*in und kümmert sich um die thematische
und programmatische Arbeit des Verbandes.
c.) Die*Der Schatzmeister*in ist verantwortlich für die ordnungsgemäße
Kassenführung und die finanzielle Abrechnung. Der Landesvorstand ist gemeinsam
für den Haushalt verantwortlich. Die*Der Schatzmeister*in ist an die
Beschlusslage des Landesvorstandes gebunden.
d.) Ein Mitglied des Landesvorstands ist gleichzeitig Vertretung in den Gremien
von BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN.
e.) Ein*e der Beisitzer*innen ist gleichzeitig FINTA*-politische Sprecher*in.
f.) Ein*e der Beisitzer*innen ist zuständig für die Anbindung von
Neumitgliedern.
g.) Ein*e der Beisitzer*innen ist verantwortlich für die Umsetzung der Anti-
RassismusStrategie.
h.) Ein*e der Beisitzer*innen ist Beauftragte*r für ländliche Räume &
strukturschwache Regionen.
(4) Der Landesvorstand wird auf der Landesmitgliederversammlung auf ein Jahr
gewählt; Wiederwahl ist drei mal (also insgesamt drei Verbandsjahre) in das
gleiche Amt in Folge möglich. Ab einer möglichen Wiederwahl nach zwei Amtsjahren
in das gleiche Amt in Folge benötigt die*der Kandidat*in mindestens 2/3 der
abgegebenen Stimmen. Bei einem vorzeitigen Rücktritt aus dem geschäftsführenden
Landesvorstand wählt der Landesvorstand eine*n kommissarische*n Nachfolger*in
bis zur nächsten Landesmitgliederversammlung.
(5) Gleichzeitige Mitgliedschaft im Landesvorstand der GRÜNEN JUGEND RLP und im
Bundesvorstand der GRÜNEN JUGEND, des Bundesvorstandes von BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN, des Europaparlamentes, des Deutschen Bundestages oder des Landtages
Rheinland-Pfalz schließt sich ebenso aus, wie ein berufliches oder finanzielles
Abhängigkeitsverhältnis zur GRÜNEN JUGEND RLP.
(6) Die Mitglieder des Landesvorstandes können von der
Landesmitgliederversammlung insgesamt oder einzeln mit absoluter Mehrheit
abgewählt werden, wenn dieser Antrag sechs Wochen vor der LMV gestellt wurde.
Der Antrag muss der Einladung beigefügt werden.
(7) Alle Mitglieder des Landesvorstandes sind gleichberechtigt und in
politischen Fragen einzelvertretungsberechtigt. Der Landesvorstand ist gemeinsam
für den Haushalt verantwortlich.
(8) Der Landesvorstand muss mindestens einmal jährlich und auf Antrag einer
Landesmitgliederversammlung in Textform einen Rechenschaftsbericht vorlegen
(9) Transparenz der Finanzen des Landesvorstands: Der Landesvorstand hat über
die Herkunft und Verwendung der Mittel sowie über das Vermögen nach Abrechnung
des Geschäftsjahres in seinem Rechenschaftsbericht wahrheitsgemäß und nach
bestem Wissen und Gewissen nach den Bestimmungen des Gesetzes öffentlich
Rechenschaft zu geben; er wird von der*dem Landesschatzmeister*in unterzeichnet.
Der gesamte Landesvorstand ist für die Einhaltung des von der
Landesmitgliederversammlung beschlossenen Haushaltsplans verantwortlich. Die*Der
Landesschatzmeister*in ist für die ordnungsgemäße Haushaltsführung
verantwortlich.
(10) Näheres regelt die Geschäftsordnung des Landesvorstandes.
§ 10 Bildungsteam
(1) Zur Planung der politischen Bildungsarbeit wird ein Bildungsteam gebildet,
dem 2 von der Landesmitgliederversammlung gewählte Mitglieder angehören sowie 2
Mitglieder, die der Landesvorstand aus seinen Reihen ernennt.
(2) Das Bildungsteam ist entsprechend § 6 (Frauen-, Inter-, Trans*-Statut) zu
besetzen. Außerdem soll auf eine vielfältige Zusammensetzung geachtet werden.
(3) Das Bildungsteam ist gemeinsam mit dem Landesvorstand für die Planung,
Evaluierung und Weiterentwicklung der Bildungsarbeit der GRÜNEN JUGEND
Rheinland-Pfalz zuständig und wird durch projektbezogene Prep-Teams bei der
Umsetzung von Veranstaltungen unterstützt.
§ 11 Landesschiedsgericht
(1) Das Landesschiedsgericht ist zuständig für:
a.) die Beilegung von Streitigkeiten innerhalb der GRÜNEN JUGEND Rheinland-
Pfalz, bei
i) Streitigkeiten von Mitgliedern/ Basisgruppen untereinander
ii) Streitigkeiten von Mitgliedern/Basisgruppen und Organen des Landesverbandes
iii) Streitigkeiten zwischen Landesverbandsorganen unter sich;
b.) die Entscheidung über Ausschlussanträge,
c.) die Entscheidung über Einsprüche gegen Zurückweisung oder Nichtbefassung
eines Mitgliedsantrages an den Landesverband,
d.) Auslegung von Satzung und Geschäftsordnung;
e.) die Überprüfung der Konformität von Voten mit der Satzung,
f.) die Anfechtung oder Nichtigkeitserklärung von Wahlen und Beschlüssen der
Landes-, Kreis und Ortsverbände, näheres im Bezug auf die Wahlen und Beschlüsse
der Kreis- und Ortsverbände regelt der Absatz 4,
g.) Berufungen gegen Entscheidungen der Schiedsgerichte der Kreis- und
Ortsverbände, soweit vorhanden.
(2) Das Landesschiedsgericht besteht aus einer vorsitzenden Person und zwei
Beisitzer*innen. Die Mitglieder des Landesschiedsgerichts werden von der
Landesmitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die gewählten
Mitglieder wählen aus ihrer Mitte die vorsitzende Person. Eine Wiederwahl ist
zulässig. Sie dürfen keine Mitglieder in Gremien der GRÜNEN JUGEND auf Landes-
oder Bundesebene sein und stehen in ihrer Tätigkeit unabhängig und sind an
Weisungen nicht gebunden.
(3) Das Nähere regelt die Landesschiedsordnung, die von der
Landesmitgliederversammlung beschlossen wird.
(4) Kreis- und Ortsverbände können eigene Schiedsgerichte einführen. Das
Landesschiedsgericht ist Berufungsinstanz für Entscheidungen der Schiedsgerichte
der Orts- und Kreisverbände. Existiert in einem Orts- oder Kreisverband kein
eigenes Schiedsgericht, so ist das Landesschiedsgericht in erster Instanz
zuständig, sofern keine anderweitige Regelung getroffen wurde.
§ 12 Social-Media-Team
(1) Zur Unterstützung des Landesvorstands in der Öffentlichkeitsarbeit kann nach
Bedarf ein Social-Media-Team mit bis zu 4 Mitgliedern einberufen werden.
(2) Das Social-Media-Team ist entsprechend § 6 (Frauen-, Inter-, Trans*-Statut)
zu besetzen. Außerdem soll auf eine vielfältige Zusammensetzung geachtet werden.
(3) Dabei ist ein transparenter und für alle zugänglicher Ausschreibungsprozess
zu gewährleisten, der mindestens einmal im Jahr stattfinden muss. Die Kriterien
der Ausschreibung werden vom Landesvorstand klar benannt und allen Mitgliedern
zugängig.
§ 13 Prep-Teams
(1) Der Landesvorstand kann darüber hinaus für die Vorbereitung einer
Veranstaltung für organisatorische Aufgaben, die nicht den Kern der Arbeit des
Landesvorstands betreffen, ein Prep-Team berufen. Die vorzeitige Beendigung
eines Einsatzes in einem Prep-Team ist durch den Landesvorstand oder die
Mitgliederversammlung möglich.
(2) Dabei ist ein transparenter und für alle zugänglicher Ausschreibungsprozess
zu gewährleisten. Die Kriterien werden vom Landesvorstand klar benannt.
Insbesondere ist dies der Fall, wenn die Aufgaben eine Dauer von mindestens 8
Wochen umfassen. Die Personen werden bei der Arbeit im Prep-Team eng vom
Landesvorstand begleitet. Für die Umsetzung dieser Aufgaben bleibt allein der
Landesvorstand rechenschaftspflichtig.
(3) Prep-Teams sind in sich nach den Bestimmungen von § 6 (Frauen-, Inter-,
Trans*-Statut) quotiert zu besetzen, wenn sie aus mehr als einer Person
bestehen. Außerdem soll auf eine vielfältige Zusammensetzung geachtet werden.
§ 14 Delegierte für den Bundesfinanzausschuss
und sonstige Delegationen
(1) Delegierte für den Bundesfinanzausschuss und sonstige Delegationen werden
entsprechend § 8 (3) durch die Landesmitgliederversammlung auf ein Jahr gewählt.
(2) Wenn die entsprechenden Delegierten (bzw. Ersatzdelegierten) einen
Sitzungstermin nicht wahrnehmen können, so werden für die jeweilige Sitzung
zusätzliche Ersatzdelegierte gewählt. Dies geschieht, wenn möglich, durch die
LMV, ansonsten führt der Landesvorstand die Delegation durch. Dies soll nach §6,
§1 (1) („Quotierung“) geschehen.
§ 15 Landesgeschäftsstelle
(1) Die Landesmitgliederversammlung entscheidet über Einrichtung und Ort einer
Landesgeschäftsstelle. Fällt sie diese Entscheidung nicht, so entscheidet
hierüber der Landesvorstand. Der Landesvorstand bestimmt über die Einstellung
von Mitarbeiter*innen in der Landesgeschäftsstelle.
(2) Die/Der Landesgeschäftsführer*in ist dem Vorstand gegenüber für die Arbeit
der Geschäftsstelle verantwortlich.
(3) Die/Der Landesgeschäftsführer*n nimmt an den Vorstandssitzungen mit
Rederecht teil.
(4) Die Landesgeschäftsstelle unterstützt den Vorstand in seiner Arbeit.
(5) Rahmenbedingungen und Arbeit der Geschäftsstelle sind Bestandteil des
Rechenschaftsberichtes des Vorstandes.
§ 16 Fach-Foren
Der Landesvorstand und die Landesmitgliederversammlung (LMV) richten richtet
thematische Fachforen auf Wunsch der Mitglieder ein.
§ 17 Kostenerstattung
(1) Erstattungsfähig sind Kosten, die Mitgliedern, Referent*innen oder
Beschäftigten bei der Wahrnehmung von Ämtern oder Aufgaben entstehen, die sie
von der Mitgliederversammlung oder einem Organ erhalten haben (Vorstand,
Delegierte, Rechnungsprüfer*innen, Beauftragte). Außerdem können Fahrtkosten von
Teilnehmer*innen an Veranstaltungen der GRÜNEN JUGEND RLP erstattet werden, wenn
sie ordnungsgemäß in die Teilnehmer*innenliste eingetragen sind.
(2) Erstattet werden grundsätzlich nur die nachgewiesenen Kosten gegen Belege im
Original. In begründeten Ausnahmefällen von Verpflegungsmehraufwand kann der
Landesvorstand Pauschalbeträge beschließen, um den Erstattungsaufwand zu
verringern.
(3) Es ist grundsätzlich die jeweils günstigste Verbindung günstigste Verbindung
zwischen dem Wohn- und Veranstaltungsort zu wählen. Gruppenfahrten sind
ausdrücklich erwünscht. Dann sind die jeweiligen Mitfahrer*innen anzugeben.
Mehrkosten für Fahrten mit einem IC/ICE werden nur für Mitglieder des
Landesvorstandes, Referent*innen und Mitarbeitende übernommen. Bei begründeten
Ausnahmen entscheidet der Landesvorstand im Einzelfall.
(4) Nahverkehrskosten am Veranstaltungsort werden zwischen dem nächstgelegenen
Bahnhof und dem Tagungsort erstattet. Bei mehrtägigen Veranstaltungen werden
auch die Kosten für Fahrten zwischen dem Tagungsort und der Unterkunftsstätte
erstattet.
(5) Flüge sind von der Erstattung grundsätzlich ausgenommen.
(6) Taxikosten oder Fahrten mit dem PKW werden nur erstattet, wenn die Fahrt
nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchgeführt werden kann oder dies nicht
zumutbar ist. Über die Zumutbarkeit entscheidet im Einzelfall der
Landesvorstand. Pro selbst gefahrenen PKW Kilometer werden 0,15 € erstattet. Die
Antragsteller*innen werden angehalten, die Kosten für den Verband so niedrig wie
möglich zu halten.
(7) Sachaufwendungen werden nur gegen Vorlage von Originalbelegen erstattet, die
in ursächlichem Zusammenhang mit der anzurechnenden Tätigkeit stehen.
(8) Aufwendungen, die nicht durch diese Kostenerstattungsregelungen erfasst sind
oder deren Einzelbelege abhandengekommen sind, können nur im Wege einer
Ausnahmeregelung durch einen Vorstandsbeschluss erstattet werden.
(9) Erstattungsanträge sind bis spätestens sechs Wochen (Poststempel) nach dem
Zeitpunkt, zu dem die Kosten entstanden sind, in der Landesgeschäftsstelle
einzureichen. Personen, die Aufgrund ihrer Funktion für die GRÜNE JUGEND RLP
erwartbar mehrfach Belege einreichen, können diese auch quartalsweise
einreichen, um den Erstattungsaufwand zu bündeln. Erstattungsanträge aus dem
vierten Quartal sind bis zum 15. Dezember des laufenden Kalenderjahres
einzureichen, Belege nach dem 15. Dezember können bis zum 15. Januar des
darauffolgenden Kalenderjahres nachgereicht werden. Danach verfällt jeder
Anspruch auf Kostenerstattung.
(10) Erstattungsanträge sind auf rechnerische und sachliche Richtigkeit zu
prüfen. Über Ausnahmen von den in dieser Finanzordnung getroffenen Regelungen
entscheidet in zu begründeten Einzelfällen der Landesvorstand.
§ 18 Allgemeine Bestimmungen
(1) Abstimmungen sind offen, auf Antrag von einem anwesenden Mitglied unter 28
Jahren wird eine Abstimmung geheim durchgeführt. Wahlen werden grundsätzlich
geheim durchgeführt. Die Tagungsleitung wird in offener Abstimmung mit einfacher
Mehrheit gewählt.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Alle Sitzungen des Landesverbandes sind öffentlich.
§ 19 Auflösung
(1) Die Auflösung der Organisation kann nur durch eine eigens dafür einberufene
Landesmitgliederversammlung (LMV) mit ¾-Mehrheit beschlossen werden.
(2) Das Restvermögen fällt dann, sofern die Landesmitgliederkonferenz nichts
anderes beschließt, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Rheinland-Pfalz zu unter der Auflage,
das Geld für jugendpolitische Maßnahmen zu verwenden.
§ 20 Schlussbestimmung
Diese Satzung tritt am Tage ihrer Beschlussfassung durch die
Landesmitgliederversammlung (LMV) am 13.11.1994 in Kraft.

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