| Veranstaltung: | 79. Landesmitgliederversammlung |
|---|---|
| Status: | Eingereicht |
| Eingereicht: | 12.03.2026, 13:19 |
Satzung der GRÜNEN JUGEND Rheinland-Pfalz
Satzungstext
Beschlossen auf der Landesdelegiertenversammlung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom
13.11.1994.
Letzte Änderung auf der 78 Landesmitgliederversammlung vom 22.12.2025 in
Hauenstein.
§ 1 Name und Sitz
Die Organisation trägt den Namen GRÜNE JUGEND Rheinland-Pfalz (GJ RLP).
Die GRÜNE JUGEND Rheinland-Pfalz (GJ RLP) ist die selbstständige
politische Jugendorganisation der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Rheinland-
Pfalz. Die Grüne Jugend Rheinland- Pfalz ist politisch und organisatorisch
selbstständig von BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN, arbeitet jedoch mit der Partei
konstruktiv in Partnerschaft zusammen. Sie versteht sich als der
Jugendverband der GRÜNEN.
Der Sitz der Organisation ist Mainz.
§ 2 Ziele
Die GRÜNE JUGEND Rheinland-Pfalz (GJ RLP) strebt eine Gesellschaft an, die ihre
Entwicklung am ökologischen Gleichgewicht, sowie an den individuellen und
sozialen Bedürfnissen der Menschen orientiert. Daher wendet sie sich gegen die
Missachtung der Menschenrechte, Rassismus jeglicher Art, Armut und Ausbeutung,
weiteren Demokratieabbau, die fortschreitende Umweltzerstörung und die
Militarisierung unserer Gesellschaft.
Das Ziel der GRÜNEN JUGEND Rheinland-Pfalz (GJ RLP) ist die Überwindung jener
Gesellschaftsverhältnisse, in denen Privilegien von kleinen Teilen der
Bevölkerung Vorrang vor den ökologischen und sozialen Bedürfnissen und den
Freiheitsbedürfnissen der Menschen haben.
Der Weg zu diesem Ziel führt über die Umgestaltung des wirtschaftlichen,
politischen und kulturellen Lebens der Gesellschaft und die weitere
Demokratisierung aller gesellschaftlichen Bereiche.
Zu diesem Zweck wirkt sie auf die Gesellschaft wie in § 3 dargelegt ein.
§ 3 Aufgaben
Die GRÜNE JUGEND Rheinland-Pfalz (GJ RLP) stellt sich folgende Aufgaben:
innerhalb der Gesellschaft, speziell der Jugend und der Partei BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN für ihre Ziele und Vorstellungen zu wirken und die
politischen Vorstellungen ihrer Mitglieder entsprechend den gültigen
Beschlüssen zu vertreten;
politische Schulungs-, Bildungs-, und Informationsarbeit durchzuführen und
offene Jugendforen für Politik aufzubauen und zu unterstützen;
die Arbeit von verschiedenen Jugendverbänden, -gruppen und – initiativen
landesweit und regional zu vernetzen und zu unterstützen. Besonderer
Schwerpunkt soll hierbei auf die Zusammenarbeit mit grünnahen Gruppen
gelegt werde. Insbesondere die Gründung lokaler Gruppen ist zu
unterstützen;
eine Zusammenarbeit mit außerparteilichen Jugendinitiativen und
Interessensgruppen anzustreben und diese zu unterstützen.
§ 4 Gliederung und Aufbau
Die Grüne Jugend Rheinland- Pfalz gliedert sich in Kreisverbände, die in
der Regel das Gebiet eines Landkreises, einer Gemeinde oder einer Stadt
umfasst. Diese müssen mindestens aus drei Mitgliedern bestehen.
Beantragt ein Verband bzw. eine Gruppe die Anerkennung als Kreisverband,
so entscheidet die Landesmitgliederversammlung über deren Anerkennung mit
2/3 Mehrheit. Der die Aufnahme beantragende Verband erklärt mit dem Antrag
zur Aufnahme, die satzungsmäßigen Regeln des Landesverbandes zu
akzeptieren und in der eigenen Struktur entsprechend zu berücksichtigen.
Kreisverbände können mit einer satzungsändernden Mehrheit ihren Austritt
aus dem Landesverband erklären. Dies ist dem Landesverband mitzuteilen.
Kreisverbände können mit einer 2/3 Mehrheit von der
Landesmitgliederversammlung aus dem Landesverband ausgeschlossen werden.
Die Mitgliedsverbände und –gruppen genießen volle Autonomie. Organe des
Landesverbandes haben keinerlei inhaltliche oder organisatorische
Weisungsrechte. Dies gilt vorbehaltlich der Regelung in Absatz 5 und der
Regelungen in § 11.
Nur die Landesmitgliederversammlung darf Voten für überregionale Wahlen
vergeben. Orts- und Kreisverbände dürfen nur für selbige Kommune zu
Kommunalwahlen Voten vergeben.
§ 5 Mitgliedschaft
Mitglied der GRÜNEN JUGEND Rheinland-Pfalz (GJ RLP) kann jede natürliche
Person bis zum 28. Geburtstag sein, die sich zu den Zielen der GRÜNEN
JUGEND Rheinland-Pfalz (GJ RLP) bekennt. Personen, die älter als 28 Jahre
sind und Mitglied in einem Kreisverband sind, der eine höhere Altersgrenze
als 28 Jahre hat, sind Mitglieder des Landesverbandes, aber weder
stimmberechtigt noch wählbar.
Der Verband ist für alle Menschen offen, eine gleichzeitige Mitgliedschaft
in einer anderen politischen Organisation ist zulässig. Die Mitgliedschaft
in der GRÜNEN JUGEND Rheinland-Pfalz (GJ RLP) und in einer faschistischen
Organisation schließen einander aus. Eine Mitgliedschaft in
Organisationen, die in Konkurrenz zu BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stehen ist
unzulässig.
Der Beitritt kann auf drei Wegen erfolgen:
Als Einzelmitglied beim Landesverband;
Über den Beitritt in einen Kreisverband.
Über den Bundesverband
Bei Beitritt in einen Kreisverband gelten die jeweiligen
satzungsmäßigen Regeln des Kreis-verbandes. Über die
Aufnahme entscheidet bei Einzelmitgliedern der
Landesvorstand. Eine Zurückweisung ist der/dem
BewerberIn gegenüber schriftlich zu begründen.
Die Mitgliedschaft endet
am 28. Geburtstag, es sei denn die betreffende Person
ist Mitglied in einem Kreisverband, der eine höhere
Altersgrenze hat, dann gilt § 4 (1);durch Tod;
durch Eintritt in einen anderen Landesverband der GRÜNEN
JUGEND Bundesverband;durch Austritt
durch Ausschluss oder
bei Beendigung der Mitgliedschaft in der Partei BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN, sofern sich das Mitglied nicht binnen 8
Wochen nach Hinweis durch die GRÜNE JUGEND zurückmeldet.
Der Austritt ist gegenüber dem zuständigen Kreisvorstand, dem Landesverband oder
dem Bundesverband schriftlich zu erklären.
Gegen ein Mitglied, das vorsätzlich gegen die Satzung oder die Grundsätze
der GRÜNEN JUGEND Rheinland-Pfalz verstößt und dem Verband damit schweren
Schaden zufügt, kann jedes Mitglied vor dem Landesschiedsgericht den
Ausschluss beantragen.
Mitgliedsbeiträge werden in der Finanzordnung geregelt.
§ 6 FINTA*-Statut
Durch das Akronym FINTA* sind Frauen*, sowie Inter*, nicht-binäre und Trans*
Personen, sowie Menschen, die sich ohne Geschlechtsidentität erleben (“agender”)
bezeichnet. Auch andere Selbstbezeichnungen von Menschen, die sich nicht mit den
gesellschaftlichen Kategorien männlich oder weiblich identifizieren, wie
beispielsweise genderqueer, sind eingeschlossen. Die Selbstidentifikation ist
ausschlaggebend, ob eine Person zur Gruppe der FINTA* gehört.
Das FINTA*-Statut ist Bestandteil der Satzung der GRÜNEN JUGEND RLP und richtet
sich nach ihrem queerfeministischem Leitbild. Ein wesentliches Ziel der GRÜNEN
JUGEND RLP ist die Verwirklichung der Rechte und Interessen sowie der Förderung
politischer Teilhabe und Sichtbarkeit von FINTA*. Menschen, die sich nicht mit
bzw. in den gesellschaftlichen Kategorien männlich oder weiblich identifizieren,
sowie Inter- und transgeschlechtliche Menschen, werden in feministischen
Bewegungen teils heute noch oder sogar wieder verstärkt unsichtbar gemacht oder
sogar bewusst ausgegrenzt. Dabei leiden diese mindestens in gleichem Maße unter
den Vorstellungen und Erwartungen derselben patriarchal geprägten Gesellschaft.
Solche Ausgrenzungen und Diskriminierungen verurteilen wir. Deswegen wollen wir
mit diesem Statut alle betroffenen Mitglieder sichtbar machen (FINTA*) und
Strukturen der Anerkennung sowie politischer Teilhabe schaffen.
RLPÜber allem steht für uns die geschlechtliche Selbstbestimmung.
Fremdbestimmungen über die eigene geschlechtliche Identität akzeptieren wir
nicht. Mit diesem Statut werden somit konkrete Maßnahmen bestimmt, welche FINTA*
in der GRÜNEN JUGEND RLP stärken und deren Einbindung, Sichtbarkeit und
Förderung gewährleisten. Es reicht aber als Ansatz allein nicht aus, da es die
Probleme zunächst nur auf einer organisatorischen, formalen Ebene angeht. Die im
Statut enthaltenen Maßnahmen sind nicht unser Ziel, sondern nur ein Weg,
struktureller Diskriminierung entgegen zu treten. Unsere Zielsetzung ist es,
weitereVeränderungen voranzutreiben.
§ 1 „Quotierung“
Mindestens die Hälfte der amtierenden Mitglieder aller gewählten Gremien
des Landesjugendverbandes müssen FINTA*-Personen sein, dies gilt auch für
deren Stellvertreter*innen. Von der Quotierung darf nur aufgrund FINTA*-
Votums abgesehen werden.
§ 2 „Frauen-, Inter-, Trans-Forum/Votum/Veto“
Auf Antrag einer stimmberechtigten Frauen-, Inter-, Trans*-Person
beschließen die anwesenden Frauen-, Inter-, Trans*-Personen, ob sie ein
Frauen-, Inter-, Trans*-Forum abhalten wollen. Sie beraten dann bis zu
einer Entschlussfassung, maximal aber eine Stunde, in Abwesenheit der
männlichen Mitglieder.
FINTA*-Forum: Auf Antrag zur Geschäftsordnung können die anwesenden,
stimmberechtigten FINTA* unter den Mitgliedern beschließen, ob sie ein
FINTA*-Forum abhalten wollen. Die anwesenden FINTA* beraten dann bis zu
einer Stunde lang in Abwesenheit der weiteren Mitglieder und teilen nach
Ende des FINTA*-Forums das Ergebnis dem gesamten Gremium mit.
Auf Antrag einer stimmberechtigten Frauen-, Inter-, Trans*-Person wird in
der gesamten Landesmitgliederversammlung vor der Gesamtabstimmung zu einem
bestimmten Antrag ein Frauen-, Inter-, Trans*-Votum beschlossen.
Nicht-Cis-Personen-Forum:
Bei Themen und Diskussionen, die das Selbstbestimmungsrecht der Nicht-
CisPersonen betreffen, kann auf Antrag einer dieser Personen eine
Versammlung der Nicht-Cis- Personen einberufen werden (Nicht-Cis-
Personen-Forum). Spricht sich das Nicht-Cis-Personen-Forum gegen einen
Antrag aus, kann dieser von der Mitgliederversammlung nur mit einer 2/3-
Mehrheit beschlossen werden.
Landes-FINTA*-Treffen:
Der Landesvorstand der GRÜNEN JUGEND RLP wird dazu aufgerufen, einmal
jährlich ein Treffen aller FINTA* zu organisieren und die dafür
notwendigen finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen. Das Treffen ist
für alle FINTA*, die Mitglieder sind, öffentlich und soll zur Vernetzung
dienen. Das Treffen kann auch in digitaler Form stattfinden. Die
Organisator*innen des Treffens können sich dazu entscheiden, einzelne
Programmpunkte für andere Personen zu öffnen.
Politische Weiterbildung:
Die politische Weiterbildung hat bei der GRÜNEN JUGEND RLP einen hohen
Stellenwert. Bei Seminaren und Veranstaltungen wird angestrebt, dass
FINTA* mindestens die Hälfte der Teilnehmer*innen ausmachen. Falls ein
Auswahlverfahren notwendig ist, werden FINTA* bei gleicher Qualifikation
bevorzugt. Zudem ist bei der Organisation und Planung von Veranstaltungen
der GRÜNEN JUGEND RLP, z.B. bei Seminaren oder Podiumsdiskussionen, darauf
zu achten, dass mindestens die Hälfte der eingeladenen Referent*innen
FINTA* sind.
§ 3 „Durchführung von Landesmitgliederversammlungen“
Die Tagungsleitung muss paritätisch besetzt werden. Die Diskussionsleitung
übernimmt abwechselnd eine Frauen-, Inter-, Trans*-Person bzw. nicht
Frauen-, Inter-, Trans*-Person der Tagungsleitungsmitglieder.
Die Tagungsleitung hat bei der Diskussionsleitung ein Verfahren zu wählen,
das das Recht von Frauen-, Inter-, Trans*-Personen auf die Hälfte der
Redezeit gewährleistet, gegebenenfalls auch die Führung getrennter
Redelisten, wobei nach dem letzten Beitrag einer der Listen nur auf Antrag
die Diskussion weitergeführt wird.
§ 4 „Einstellungspraxis“
Die GRÜNE JUGEND Rheinland-Pfalz fördert auch als Arbeitgeberin die
Gleichstellung. In Bereichen, in denen Frauen-, Inter-, Trans*-Personen
unterrepräsentiert sind, werden sie bei gleicher Qualifikation solange
bevorzugt eingestellt, bis die Parität erreicht ist.
Wird auf einer Qualifikationsebene nur eine Stelle vergeben, so kann diese
von (1) ausgenommen werden.
§ 5 „Menschen mit Kindern“
Sitzungstermine haben den Lebensrhythmus von Personen, die mit Kindern
zusammenleben, zu berücksichtigen.
Während Veranstaltungen und Sitzungen wird bei Bedarf von den
Organisator*innen Kinderbetreuung organisiert. Bei großen Veranstaltungen
ist bei Bedarf ein Kinderprogramm zu organisieren.
§ 6 „Allgemeine Haltung der GRÜNEN JUGEND Rheinland-Pfalz“
Die GRÜNE JUGEND Rheinland-Pfalz sollte einen großen Teil ihrer Arbeit darauf
verwenden, auf die Gleichberechtigung hinzuarbeiten. Spezielle FINTA*-
Veranstaltungen, Vorträge und Informationen sollten regelmäßig stattfinden, der
Vorstand sowie das Bildungsteam sind dafür gemeinsam verantwortlich. Auch wird
darauf geachtet, dass die Perspektive von migrantisierten Menschen und
Mitgliedern, sowie von Menschen aus marginalisierten Gesellschaftsgruppen in
alle Prozesse miteinbezogen wird.
§ 7 Organe des Landesverbandes
Der Landesverband hat folgende Organe:
Landesmitgliederversammlung (LMV)
Landesvorstand
Landesschiedsgericht
Regionalbeirat und Regionalversammlungen
Fachforen: welche von der Landesmitgliederversammlung einberufen werden.
Bildungsteam
Prep-Teams
Social-Media-Team: Der Landesvorstand kann bei Bedarf ein Social-Media-
Team einberufen, welches aus Basis- Mitgliedern besteht. Diese können sich
auf eine Ausschreibung des Landesvorstands bewerben.
§ 8 Landesmitgliederversammlung (LMV)
Die Landesmitgliederversammlung (LMV) ist das oberste beschlussfassende
Organ der GRÜNEN JUGEND Rheinland-Pfalz (GJ RLP). Sie setzt sich aus allen
anwesenden Mitgliedern unter 28 Jahren zusammen. Sie tagt öffentlich.
Die Landesmitgliederversammlung (LMV) ist beschlussfähig, wenn mindestens
fünf stimmberechtigte Mitglieder des Landesverbandes anwesend sind.
Die Landesmitgliederversammlung tritt mindestens zweimal jährlich
zusammen. Sie wird vom Landesvorstand mit einer Ladungsfrist von drei
Wochen unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung per E-Mail einberufen.
Die Ladungsfrist kann in zu begründenden Dringlichkeitsfällen auf zehn
Tage verkürzt werden. Die Dringlichkeit muss von der versammelten LMV mit
2/3-Mehrheit genehmigt werden, ansonsten entfällt ihre Beschlussfähigkeit.
20% der Mitglieder oder ein Viertel der anerkannten Kreisverbände können
die Einberufung einer Landesmitgliederversammlung erzwingen. Auf
ausdrücklichen Wunsch des jeweiligen Mitgliedes oder bei unbekannter Mail-
Adresse erfolgt die Einladung zur Landesmitgliederversammlung per Post.
Die Landesmitgliederversammlung (LMV)
bestimmt die Grundlinien für die politische und
organisatorische Arbeit des Landesverbandes;legt den Haushalt fest;
beschließt über eingebrachte Anträge;
erkennt Kreisverbände an;
wählt und entlastet den Vorstand, sie nimmt seine
Berichte entgegen;wählt das Bildungsteam
wählt zwei Kassenprüfer*innen auf ein Jahr, diese dürfen
dem Landesvorstand nicht angehören und haben der
Landesmitgliederversammlung einen Kassenbericht
vorzulegen;wählt neben dem/der Schatzmeister*in eine*n weitere*n
Delegierte*n für den Bundesfinanzausschuss;wählt ggf. weitere Ämter, sowie Delegationen;
kann Voten vergeben;
beschließt und ändert die Satzung, die Geschäftsordnung,
die Finanzordnung und ggf. das Frauen-, Inter-, Trans*-
Statut.
Der Ort der Landesmitgliederversammlung liegt in Rheinland-Pfalz.
Mindestens einmal jährlich findet die Landesmitgliederversammlung nicht in
Mainz statt.
Näheres regelt eine Geschäftsordnung, die sich die
Landesmitgliederversammlung (LMV) mit absoluter Mehrheit gibt.
§ 9 Landesvorstand
Der ehrenamtlich tätige Landesvorstand führt die laufenden Geschäfte der
GRÜNEN JUGEND RLP im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der
Landesmitgliederversammlung aus. Er vertritt die GRÜNE JUGEND RLP nach
innen und außen und gegenüber der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN RLP. Der
Landesvorstand stellt die Mitarbeiter*innen der Landesgeschäftsstelle ein.
Der Landesvorstand ist verpflichtet, einen regelmäßigen Austausch mit den
Kreisverbänden zu pflegen und diese anhand von konkreten Formaten an der
politischen Arbeit des Landesverbandes zu beteiligen. Zentrale
Kernaufgaben des Landesvorstands sind zudem:a.) Finanzangelegenheiten, b.) Öffentlichkeitsarbeit, c.) interne
Vernetzung und Koordinierung der Kreisverbände, d.) Koordinierung von
Bildungsangeboten, e.) Bündnisarbeit und Kooperation.
Der Landesvorstand setzt sich jeweils zusammen aus: a.) zwei
gleichberechtigten Sprecher*innen, davon mindestens eine FINTA*, b.)
einer*m Schatzmeister*in, c.) einer*m Politischen Geschäftsführer*in und
d.) vier Beisitzer*innen.
Die Sprecher*innen, die*der Schatzmeister*in und die*der politische
Geschäftsführer*in bilden zusammen den geschäftsführenden Landesvorstand.
Der geschäftsführende Landesvorstand sowie der Landesvorstand insgesamt
müssen mindestens zur Hälfte aus FINTA*-Personen bestehen.(3.1) Die Verantwortungen im Landesvorstand belaufen sich wie folgt:
a.) Die Sprecher*innen leiten und repräsentieren den Verband gegenüber der
Öffentlichkeit. Dazu gehört vor allem die Bündnisarbeit und die
Kommunikation mit der Presse.b.) Die*Der Politische Geschäftsführer*in und kümmert sich um die
thematische und programmatische Arbeit des Verbandes.c.) Die*Der Schatzmeister*in ist verantwortlich für die ordnungsgemäße
Kassenführung und die finanzielle Abrechnung. Der Landesvorstand ist
gemeinsam für den Haushalt verantwortlich. Die*Der Schatzmeister*in ist an
die Beschlusslage des Landesvorstandes gebunden.d.) Ein Mitglied des Landesvorstands ist gleichzeitig Vertretung in den
Gremien von BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN.e.) Ein*e der Beisitzer*innen ist gleichzeitig FINTA*-politische
Sprecher*in.f.) Ein*e der Beisitzer*innen ist zuständig für die Anbindung von
Neumitgliedern.g.) Ein*e der Beisitzer*innen ist verantwortlich für die Umsetzung der
Anti-Rassismus-Strategie.h.) Ein*e der Beisitzer*innen ist Beauftragte*r für ländliche Räume &
strukturschwache Regionen.
Der Landesvorstand wird auf der Landesmitgliederversammlung auf ein Jahr
gewählt; Wiederwahl ist drei mal (also insgesamt drei Verbandsjahre) in
das gleiche Amt in Folge möglich. Ab einer möglichen Wiederwahl nach zwei
Amtsjahren in das gleiche Amt in Folge benötigt die*der Kandidat*in
mindestens 2/3 der abgegebenen Stimmen. Bei einem vorzeitigen Rücktritt
aus dem geschäftsführenden Landesvorstand wählt der Landesvorstand eine*n
kommissarische*n Nachfolger*in bis zur nächsten
Landesmitgliederversammlung.
Gleichzeitige Mitgliedschaft im Landesvorstand der GRÜNEN JUGEND RLP und
im Bundesvorstand der GRÜNEN JUGEND, des Bundesvorstandes von BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN, des Europaparlamentes, des Deutschen Bundestages oder des
Landtages Rheinland-Pfalz schließt sich ebenso aus, wie ein berufliches
oder finanzielles Abhängigkeitsverhältnis zur GRÜNEN JUGEND RLP.
Die Mitglieder des Landesvorstandes können von der
Landesmitgliederversammlung insgesamt oder einzeln mit absoluter Mehrheit
abgewählt werden, wenn dieser Antrag sechs Wochen vor der LMV gestellt
wurde. Der Antrag muss der Einladung beigefügt werden.
Alle Mitglieder des Landesvorstandes sind gleichberechtigt und in
politischen Fragen einzelvertretungsberechtigt. Der Landesvorstand ist
gemeinsam für den Haushalt verantwortlich.
Der Landesvorstand muss mindestens einmal jährlich und auf Antrag einer
Landesmitgliederversammlung in Textform einen Rechenschaftsbericht
vorlegen.
Transparenz der Finanzen des Landesvorstands:
Der Landesvorstand hat über die Herkunft und Verwendung der Mittel sowie
über das Ver- mögen nach Abrechnung des Geschäftsjahres in seinem
Rechenschaftsbericht wahrheits- gemäß und nach bestem Wissen und Gewissen
nach den Bestimmungen des Gesetzes öffentlich Rechenschaft zu geben; er
wird von der*dem Landesschatzmeister*in unterzeichnet. Der gesamte
Landesvorstand ist für die Einhaltung des von der
Landesmitgliederversammlung beschlossenen Haushaltsplans verantwortlich.
Die*Der Landesschatzmeister*in ist für die ordnungsgemäße Haushaltsführung
verantwortlich.
Näheres regelt die Geschäftsordnung des Landesvorstandes.
§ 10 Bildungsteam
Zur Planung der politischen Bildungsarbeit wird ein Bildungsteam gebildet,
dem 2 von der Landesmitgliederversammlung gewählte Mitglieder angehören
sowie 2 Mitglieder, die der Landesvorstand aus seinen Reihen ernennt.
Das Bildungsteam ist entsprechend § 6 (Frauen-, Inter-, Trans*-Statut) zu
besetzen. Außerdem soll auf eine vielfältige Zusammensetzung geachtet
werden.
Das Bildungsteam ist gemeinsam mit dem Landesvorstand für die Planung,
Evaluierung und Weiterentwicklung der Bildungsarbeit der GRÜNEN JUGEND
Rheinland-Pfalz zuständig und wird durch projektbezogene Prep-Teams bei
der Umsetzung von Veranstaltungen unterstützt.
§ 11 Landesschiedsgericht
Das Landesschiedsgericht ist zuständig für:
a) die Beilegung von Streitigkeiten innerhalb der GRÜNEN JUGEND Rheinland-
Pfalz, bei
i) Streitigkeiten von Mitgliedern/ Basisgruppen untereinander
ii) Streitigkeiten von Mitgliedern/Basisgruppen und Organen des
Landesverbandes
iii) Streitigkeiten zwischen Landesverbandsorganen unter sich;
b) die Entscheidung über Ausschlussanträge,
c) die Entscheidung über Einsprüche gegen Zurückweisung oder
Nichtbefassung eines Mitgliedsantrages an den Landesverband,
d) Auslegung von Satzung und Geschäftsordnung;
e) die Überprüfung der Konformität von Voten mit der Satzung,
f) die Anfechtung oder Nichtigkeitserklärung von Wahlen und Beschlüssen
der Landes-, Kreis- und Ortsverbände, näheres im Bezug auf die Wahlen und
Beschlüsse der Kreis- und Ortsverbände regelt der Absatz 4,
g) Berufungen gegen Entscheidungen der Schiedsgerichte der Kreis- und
Ortsverbände, soweit vorhanden.
Das Landesschiedsgericht besteht aus einer vorsitzenden Person und zwei
Beisitzer*innen. Die Mitglieder des Landesschiedsgerichts werden von der
Landesmitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die
gewählten Mitglieder wählen aus ihrer Mitte die vorsitzende Person. Eine
Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen keine Mitglieder in Gremien der GRÜNEN
JUGEND auf Landes- oder Bundesebene sein und stehen in ihrer Tätigkeit
unabhängig und sind an Weisungen nicht gebunden.
Das Nähere regelt die Landesschiedsordnung, die von der
Landesmitgliederversammlung beschlossen wird.
Kreis- und Ortsverbände können eigene Schiedsgerichte einführen. Das
Landesschiedsgericht ist Berufungsinstanz für Entscheidungen der
Schiedsgerichte der Orts- und Kreisverbände. Existiert in einem Orts- oder
Kreisverband kein eigenes Schiedsgericht, so ist das Landesschiedsgericht
in erster Instanz zuständig, sofern keine anderweitige Regelung getroffen
wurde.
§ 12 Regionalbeirat und Regionalversammlungen
Der Regionalbeirat setzt sich aus jeweils zwei Mitgliedern der vier
Regionen
(Norden, Westen, Pfalz, Rheinhessen), die einmal jährlich gewählt werden
und nicht Teil des Landesvorstandes sind oder in einem finanziellen
Abhängigkeitsverhältnis zur GJ RLP stehen. Diese werden auf
Regionalversammlungen gewählt. Die Regionalbeiräte setzen sich aus diesen
Mitgliedern, sowie den Mitgliedern des Landesvorstandes zusammen.
Dabei gibt es pro Region einen offenen und einen quotierten Platz.
Der Landesvorstand ist für die Einladung und Durchführung der
Regionalversammlungen verantwortlich. Die Einladungsfrist beträgt 2
Wochen.
Der Regionalbeirat ist ein eigenständiges Gremium. Die
Regionalvertreter*innen koordinieren die Kreisverbände in ihren Regionen
und fungieren sowohl als Berichterstatter*innen an den Landesvorstand als
auch als gesetzte Interessenvertretung ihrer Regionen auf der Landesebene.
Der Regionalbeirat tagt mindestens sechs Mal im Jahr, möglichst in jeder
der
vier Regionen einmal; sollte dies nicht möglich sein, so zumindest nur in
der
Hälfte der Fälle in Mainz. Dies gilt auch als erfüllt, wenn Sitzungen
telefonisch oder digital durchgeführt werden.
Der Regionalbeirat ist nach der Landesmitgliederversammlung das
zweithöchste beschlussfassende Gremium.
Die Hälfte der Regionalbeiratsmitglieder, die keine
Landesvorstandsmitglieder sind, können die Einberufung einer
Regionalbeiratssitzung erzwingen.
Der Regionalbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
Alle Mitglieder sowie alle satzungsmäßigen Organe der GJ RLP sind auf den
Regionalbeiratssitzungen grundsätzlich rede- und antragsberechtigt. Der
Landesvorstand ist an die Beschlüsse des Regionalbeirates gebunden. Die
nicht im Landesvorstand
vertretenen Regionalbeiratsmitglieder kontrollieren den Landesvorstand und
können dessen Beschlüsse aufheben. Die 8 Nicht-LaVo-Mitglieder können mit
2/3-Mehrheit eine außerordentliche LMV einberufen.
§ 13 Social-Media-Team
Zur Unterstützung des Landesvorstands in der Öffentlichkeitsarbeit kann
nach Bedarf ein Social-Media-Team mit bis zu 4 Mitgliedern einberufen
werden.
Das Social-Media-Team ist entsprechend § 6 (Frauen-, Inter-, Trans*-
Statut) zu besetzen. Außerdem soll auf eine vielfältige Zusammensetzung
geachtet werden.
Dabei ist ein transparenter und für alle zugänglicher
Ausschreibungsprozess zu gewährleisten, der mindestens einmal im Jahr
stattfinden muss. Die Kriterien der Ausschreibung werden vom
Landesvorstand klar benannt und allen Mitgliedern zugängig.
§ 14 Prep-Teams
Der Landesvorstand kann darüber hinaus für die Vorbereitung einer
Veranstaltung für organisatorische Aufgaben, die nicht den Kern der Arbeit
des Landesvorstands betreffen, ein Prep-Team berufen. Die vorzeitige
Beendigung eines Einsatzes in einem Prep-Team ist durch den Landesvorstand
oder die Mitgliederversammlung möglich.
Dabei ist ein transparenter und für alle zugänglicher
Ausschreibungsprozess zu gewährleisten. Die Kriterien werden vom
Landesvorstand klar benannt. Insbesondere ist dies der Fall, wenn die
Aufgaben eine Dauer von mindestens 8 Wochen umfassen. Die Personen werden
bei der Arbeit im Prep-Team eng vom Landesvorstand begleitet. Für die
Umsetzung dieser Aufgaben bleibt allein der Landesvorstand
rechenschaftspflichtig.
Prep-Teams sind in sich nach den Bestimmungen von § 6 (Frauen-, Inter-,
Trans*-Statut) quotiert zu besetzen, wenn sie aus mehr als einer Person
bestehen. Außerdem soll auf eine vielfältige Zusammensetzung geachtet
werden.
§ 15 Delegierte für den Bundesfinanzausschuss und sonstige
Delegationen
Delegierte für den Bundesfinanzausschuss und sonstige Delegationen werden
entsprechend § 8 (3) durch die Landesmitgliederversammlung auf ein Jahr
gewählt.
Wenn die entsprechenden Delegierten (bzw. Ersatzdelegierten) einen
Sitzungstermin nicht wahrnehmen können, so werden für die jeweilige
Sitzung zusätzliche Ersatzdelegierte gewählt. Dies geschieht, wenn
möglich, durch die LMV, ansonsten führt der Landesvorstand die Delegation
durch. Dies soll nach §6, §1 (1) („Quotierung“) geschehen.
§ 16 Landesgeschäftsstelle
Die Landesmitgliederversammlung entscheidet über Einrichtung und Ort einer
Landesgeschäftsstelle. Fällt sie diese Entscheidung nicht, so entscheidet
hierüber der Landesvorstand. Der Landesvorstand bestimmt über die
Einstellung von Mitarbeiter*innen in der Landesgeschäftsstelle.
Die/Der Landesgeschäftsführer*in ist dem Vorstand gegenüber für die Arbeit
der Geschäftsstelle verantwortlich.
Die/Der Landesgeschäftsführer*n nimmt an den Vorstandssitzungen mit
Rederecht teil.
Die Landesgeschäftsstelle unterstützt den Vorstand in seiner Arbeit.
Rahmenbedingungen und Arbeit der Geschäftsstelle sind Bestandteil des
Rechenschaftsberichtes des Vorstandes.
§ 17 Fach-Foren
Der Landesvorstand und die Landesmitgliederversammlung (LMV) richten richtet
thematische Fachforen auf Wunsch der Mitglieder ein.
§ 18 Kostenerstattung
Erstattungsfähig sind Kosten, die Mitgliedern, Referent*innen oder
Beschäftigten bei der Wahrnehmung von Ämtern oder Aufgaben entstehen, die
sie von der Mitgliederversammlung oder einem Organ erhalten haben
(Vorstand, Delegierte, Rechnungsprüfer*innen, Beauftragte). Außerdem
können Fahrtkosten von Teilnehmer*innen an Veranstaltungen der GRÜNEN
JUGEND RLP erstattet werden, wenn sie ordnungsgemäß in die
Teilnehmer*innenliste eingetragen sind.
Erstattet werden grundsätzlich nur die nachgewiesenen Kosten gegen Belege
im Original. In begründeten Ausnahmefällen von Verpflegungsmehraufwand
kann der Landesvorstand Pauschalbeträge beschließen, um den
Erstattungsaufwand zu verringern.
Es ist grundsätzlich die jeweils günstigste Verbindung günstigste
Verbindung zwischen dem Wohn- und Veranstaltungsort zu wählen. Erstattet
wird auf Grundlage des BahnCard 50-Tarifs (2. Klasse). Gruppenfahrten sind
ausdrücklich erwünscht. Dann sind die jeweiligen Mitfahrer*innen
anzugeben. Mehrkosten für Fahrten mit einem IC/ICE werden nur für
Mitglieder des Landesvorstandes, Referent*innen und Mitarbeitende
übernommen. Bei begründeten Ausnahmen entscheidet der Landesvorstand im
Einzelfall.
Nahverkehrskosten am Veranstaltungsort werden zwischen dem nächstgelegenen
Bahnhof und dem Tagungsort erstattet. Bei mehrtägigen Veranstaltungen
werden auch die Kosten für Fahrten zwischen dem Tagungsort und der
Unterkunftsstätte erstattet.
Flüge sind von der Erstattung grundsätzlich ausgenommen.
Taxikosten oder Fahrten mit dem PKW werden nur erstattet, wenn die Fahrt
nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchgeführt werden kann oder dies
nicht zumutbar ist. Über die Zumutbarkeit entscheidet im Einzelfall der
Landesvorstand. Pro selbst gefahrenen PKW-Kilometer werden 0,08 €
erstattet. Die Antragsteller*innen werden angehalten, die Kosten für den
Verband so niedrig wie möglich zu halten.
Sachaufwendungen werden nur gegen Vorlage von Originalbelegen erstattet,
die in ursächlichem Zusammenhang mit der anzurechnenden Tätigkeit stehen.
Aufwendungen, die nicht durch diese Kostenerstattungsregelungen erfasst
sind oder deren Einzelbelege abhandengekommen sind, können nur im Wege
einer Ausnahmeregelung durch einen Vorstandsbeschluss erstattet werden.
Erstattungsanträge sind bis spätestens sechs Wochen (Poststempel) nach dem
Zeitpunkt, zu dem die Kosten entstanden sind, in der Landesgeschäftsstelle
einzureichen. Personen, die Aufgrund ihrer Funktion für die GRÜNE JUGEND
RLP erwartbar mehrfach Belege einreichen, können diese auch quartalsweise
einreichen, um den Erstattungsaufwand zu bündeln. Erstattungsanträge aus
dem vierten Quartal sind bis zum 15. Dezember des laufenden Kalenderjahres
einzureichen, Belege nach dem 15. Dezember können bis zum 15. Januar des
darauffolgenden Kalenderjahres nachgereicht werden. Danach verfällt jeder
Anspruch auf Kostenerstattung.
Erstattungsanträge sind auf rechnerische und sachliche Richtigkeit zu
prüfen. Über Ausnahmen von den in dieser Finanzordnung getroffenen
Regelungen entscheidet in zu begründeten Einzelfällen der Landesvorstand.
§ 19 Allgemeine Bestimmungen
Abstimmungen sind offen, auf Antrag von einem anwesenden Mitglied unter 28
Jahren wird eine Abstimmung geheim durchgeführt. Wahlen werden
grundsätzlich geheim durchgeführt. Die Tagungsleitung wird in offener
Abstimmung mit einfacher Mehrheit gewählt.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Alle Sitzungen des Landesverbandes sind öffentlich.
§ 20 Auflösung
Die Auflösung der Organisation kann nur durch eine eigens dafür
einberufene Landesmitgliederversammlung (LMV) mit ¾-Mehrheit beschlossen
werden.
Das Restvermögen fällt dann, sofern die Landesmitgliederkonferenz nichts
anderes beschließt, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Rheinland-Pfalz zu unter der
Auflage, das Geld für jugendpolitische Maßnahmen zu verwenden.
§ 21 Schlussbestimmung
Diese Satzung tritt am Tage ihrer Beschlussfassung durch die
Landesmitgliederversammlung (LMV) am 13.11.1994 in Kraft.
Änderungsanträge
- S1 (GRÜNE JUGEND Kreisverband Neuwied (dort beschlossen am: 26.03.2026), Eingereicht)

Kommentare